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Ich habe anderes gelesen und darum die Übungsleiterpauschale in den letzten Jahren nicht geltend gemacht. Ob es rechtens ist, kommt wohl auf die nähere Ausprägung der Tätigkeit an. Natürlich kann aber auch sein, dass das Finanzamt es ohne große Nachfrage einfach anerkennt, obwohl es eigentlich nicht korrekt wäre. Gemäß mehrerer Urteile / Anweisungen fällt die nebenberufliche Notarzt-Tätigkeit nicht unter die Übungsleiterpauschale. Richtungsweisend hierzu ist der Spruch des Bundesfinanzhofs (BFH v. 20.02.2002 - VI B 85/99), ein aktuellere Aussage aus Niedersachsen gibt es hier.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt bejaht 2014 eine mögliche Übungsleiterpauschale (Punkt 2.20) "bei Vorliegen aller Voraussetzungen". Ich habe mal was gelesen, daß bezüglich der genaueren Umstände zum Beispiel betrachtet wird, ob die (ggf. im Vergleich niedrige) Bezahlung des Notarztes bei der Tätigkeit dieser Tätigkeit einen "ehrenamtlichen Charakter" gibt, wie das z.B. bei Notarzt-Bereitstellungen durch Hilfsorganisationen bei Faschingsveranstaltungen etc. oft der Fall ist, sowie darauf, ob der Notarzt auch pflegerische Tätigkeiten durchführt, so wie das beispielsweise bei einer arztbegleiteten Verlegungsfahrt der Fall sein kann.
Möchte aber nochmal darauf hinweisen, dass ich weder Steuerberater noch Jurist bin und deshalb selbst keine verlässliche Aussage zum Thema treffen kann.