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Hallo zusammen,
72 Monate bei einem Weiterbilder an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
i. V. m. § 2a Abs. 8, davon
• müssen 48 Monate in Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie abgeleistet
werden
• müssen 6 Monate in der Notfallaufnahme abgeleistet werden
• müssen 6 Monate in der Intensivmedizin in der Chirurgie oder in einem anderen Gebiet
abgeleistet werden
• müssen zum Kompetenzerwerb weitere 12 Monate Weiterbildung im Gebiet Chirurgie
und/oder der Notfallaufnahme und/oder der Intensivmedizin und/oder anderen Gebieten
erfolgen
die schwarz markierten Stellen, heißt das jetzt dass man insgesamt 18 Monate gebietsfremd machen darf?
Danke Gruß!