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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Hallo Leute, ich hab mal ne Frage, die mir vielleicht die Apotheker hier im Forum beantworten können.
    Also in meinem Flüchtlingsheim haben wir ein kleines Medikamentenlager, so dass wir gängige Medikamente direkt an Patienten abgeben können. Bezogen werden die über die örtliche Apotheke.
    Unsere Patienten sind nicht im normalen Gesundheitssystem. Solange sie bei uns in der Unterkunft wohnen, werden alle Kosten direkt über die LAB bzw. indirekt über das Budget des Roten Kreuzes für diese Unterkunft abgerechnet.

    Wir haben tagsüber unter der Woche Arztbesetzung, da ist das alles kein Problem.

    Nachts und am Wochenende sind wir mit einem RTW (RettAss und RettSan) besetzt, die sowohl Notfälle wie man sie aus dem Rettungsdienst kennt, versorgen, als auch Krankheitsbilder, die nicht so schwer sind, aber direkt behandelt werden sollten. Typisch ist z.B. fieberhafte Infekte, bei ansonsten stabilen Patienten und Magen- Darm- Infekte.
    Ein normaler Patient hat entweder eh entsprechende Medikamente zu Hause oder kauft sie sich dann einfach in der Apotheke. Unsere Bewohner haben in der Regel keine und bekommen nur ein Taschengeld- die medizinische Versorgung deckt aber auch Bagatellmedikamente ab.

    Irgendwie ist es ja unsinnig, jeden Patienten, der Paracetamol für sein Fieber braucht, in´s Krankenhaus zu fahren oder dafür den KV-Notdienst zu holen.

    Gibt es eine rechtlich sichere Möglichkeit, den RettAss, die Ausgabe von bestimmten Medikamenten (ausschließlich nicht-verschreibungspflichtige, keine Antibiotika) zu genehmigen. SOPs würden wir dazu erstellen- incl. Indikation, Kontraindikation, Menge, zu beachtende Warnhinweise?

    Edit: Und was ist die rechtliche Grundlage dafür, dass wir Medikamente kaufen und dann ausgeben dürfen?
    Geändert von WackenDoc (25.12.2015 um 19:19 Uhr)
    This above all: to thine own self be true,
    And it must follow, as the night the day,
    Thou canst not then be false to any man.
    Hamlet, Act I, Scene 3



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  2. #2
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    Also vom Gefühl her würde ich sagen, dass es da keine legale Möglichkeit gibt. Apothekenpflichtige Medikamente dürfen nur in Apotheken abgegeben (oder versendet) werden und auch nur durch pharmazeutisches Personal.

    Näheres im Gesetz ab § 43 [http://www.gesetze-im-internet.de/bu...76/gesamt.pdf]

    Ich habe mir jetzt nicht alle Ausnahmen usw im Gesetz durchgelesen, ich habe allerdings noch nie gehört, dass Arzneimittel (die was taugen) außerhalb von Apotheken in Verkehr gebracht werden. Medikamente dürfen natürlich durch Ärzte bzw. Personal unter ärztlicher Aufsicht am Patienten angewendet werden, der Bezug muss aber letztlich irgendwo durch eine Apotheke erfolgen. Vielleicht wäre eine Regelung möglich, welche den Patienten den unmittelbar notwendigen Bedarf überlässt (Auseinzeln aus größeren Packungen halt), wäre auch wirtschaftlicher. Ich denke eine Packungsbeilage ist bei fehlenden Sprachkenntnissen eh obsolet.

    Unsinnig ist das von dir geschilderte Vorgehen natürlich allein schon deswegen weil es teuer ist. Ich würde die da vermutlich einfach unter der Hand versorgen und gut ist - kräht eh kein Hahn nach.
    Geändert von StuartProwerFaktor (30.12.2015 um 08:26 Uhr)



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  3. #3
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    sehe ich ähnlich, selbst bedarfsmedikation durch pflegepersonal ist doch schon grauzone, wenn der arzt nicht bis ins letzte detail aufschreibt wann exakt wieviel wovon wem zu geben ist.
    und dann eben die apothekenpflicht



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  4. #4
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    aber telefonische rückversicherung beim arzt - ginge das evtl? rechtlich wie aufwandstechnisch.
    dann wärs ja wieder im auftrag..



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  5. #5
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    In dringlichen Fällen (nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt) kann man schon relativ "flexibel" Medikamente dispensieren. Frag mich jetzt nicht nach dem Paragrafen (siehe Link), aber das geht.

    Dazu sei gesagt, dass die Motivation idR gering ist, nachzuprüfen, ob tatsächlich ein Telefongespräch stattgefunden hat.



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