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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
    Kognitive Sollbruchstelle Avatar von Sebastian1
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    Hallo,

    vielleicht weiss dazu ja jemand was:
    Relativ junge Frau an exulcerierendem Mamma-Ca erkrankt, in palliativer stationärer Behandlung. Es gibt Töchter; diese haben auch eine Vorsorgevollmacht. Sie wenden sich an ein Zentrum ffür gendiagnostik, zm für sich Klarheit zu haben. Die Testung wird als indiziert betrachtet; es soll auch die erkrankte Mutter getestet werden.
    Als das Entnahmeset mit der Einwilligungserklärung eintrifft, hat sich der Zustand der Mutter zum präfinalen hin verschlechtert, eine schriftliche Einwilligung ist nicht mehr möglich.
    Die Töchter berichten (glaubhaft), das die Mutter ihnen gegenüber vor Eintreffen der Formulare ja schon mündlich eingewilligt habe und haben wie gesagt die Vorsorgevollmacht. Da Wochenende ist, ist im entsprechenden Zentrum keiner zu erreichen, der dazu adäquat Auskunft geben kann.

    Bis zur Klärung habe ich das ganze abgenommen und im Labor konservieren lassen, aber würde mich mal interessieren, wie das ganze medikolegal zu bewerten ist,



  2. #2
    Platin Mitglied
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    Leider kann dich deine Frage nicht beantworten, wundere mich aber, warum man die Mutter testen soll. Können sich nicht einfach die Töchter testen lassen, dann haben sie eine sichere Aussage? Was bringt es an zusätzlichem Wissen, die Mutter zu testen?



  3. #3
    Diamanten Mitglied
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    Zitat Zitat von Grombühlerin Beitrag anzeigen
    Leider kann dich deine Frage nicht beantworten, wundere mich aber, warum man die Mutter testen soll. Können sich nicht einfach die Töchter testen lassen, dann haben sie eine sichere Aussage? Was bringt es an zusätzlichem Wissen, die Mutter zu testen?
    Es gibt vermutlich auch Erbgänge, die eine Generation überspringen können. Da wäre es ja theoretisch schon interessant zu wissen, ob etwas an die Enkelkinder weitergegeben werden kann.

    Meine ethisch nicht geprüfte Meinung: Es schadet doch niemandem, wenn die Mutter getestet wird. Für sie macht das Ergebnis keinen Unterschied mehr, wenn sie das Ergebnis überhaupt noch erfährt. Aber in Zukunft ist es für den Rest der Familie vielleicht wichtig. Und so wie das klingt, war da jetzt auch kein riesiger Eingriff notwendig, der sie unnötig mehr Leiden lässt und gegebenenfalls einer Testung entgegensprechen würde.



  4. #4
    Kognitive Sollbruchstelle Avatar von Sebastian1
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    Ja, war eine einfache BE, die sogar über liegenden ZVK erfolgen konnte. Aber darum geht es nicht, sondern darum, was das Gendiagnostikgesetz erlaubt. Und da kenne ich mich halt nicht mit aus. Das es für die Familie sinnvoll ist, steht außer Frage.



  5. #5
    Diamanten Mitglied
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    Wir haben in der Vorlesung Humangenetik das GenDG besprochen. Außerdem fand ich deine Frage interessant. Habe mir deshalb das GenDG durchgelesen: http://www.gesetze-im-internet.de/gendg/ IMHO der wesentliche Punkt:

    GenDG § 8 (1) Eine genetische Untersuchung oder Analyse darf nur vorgenommen und eine dafür erforderliche genetische Probe nur gewonnen werden, wenn die betroffene Person in die Untersuchung und die Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe ausdrücklich und schriftlich gegenüber der verantwortlichen ärztlichen Person eingewilligt hat. Die Einwilligung nach Satz 1 umfasst sowohl die Entscheidung über den Umfang der genetischen Untersuchung als auch die Entscheidung, ob und inwieweit das Untersuchungsergebnis zur Kenntnis zu geben oder zu vernichten ist. Eine nach § 7 Abs. 2 beauftragte Person oder Einrichtung darf die genetische Analyse nur vornehmen, wenn ihr ein Nachweis der Einwilligung vorliegt.

    Außerdem muss nach GenDG § 9 vor der Einwilligung eine Aufklärung mit angemessener Bedenkzeit erfolgen.

    GenDG § 14 Genetische Untersuchungen bei nicht einwilligungsfähigen Personen trifft IMHO nicht zu.

    Meine Interpretation deshalb: Ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Mutter darfst du die Probe nicht analysieren lassen.

    Außerdem frage ich mich, ob es hier noch um diagnostische Testung geht, oder nicht eigentlich, dem Ziel nach, um prädiktive Testung. Denn eine prädiktive Testung darf nach GenDG § 7 nur ein FA für Humangenetik oder ein Arzt mit Qualifikation für genetische Untersuchungen im Rahmen seines Fachgebiets (als Teil von FA-WB, SB oder ZB) vornehmen.

    Eine Analyse der Töchter, wie von Grombühlerin vorgeschlagen, wäre wahrscheinlich die rechtlich deutlich sicherere Variante. (Und die Möglichkeit übersprungener Generationen sollte völlig egal sein, da man ja die Gene und nicht den Phänotyp analysiert.) Ein FA für Humangenetik wird dir dazu am Montag gesicherte Informationen geben können.
    Geändert von davo (12.03.2017 um 06:30 Uhr)



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