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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
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    Hallo zusammen,
    ich habe vor kurzem mein Studium beendet und werde im Februar meine erste Stelle antreten. Von Seiten meines Arbeitgebers habe ich die Info bekommen, dass ab 01.01.2021 ein eHBA verpflichtend sei und ich mich möglichst zeitnah nach Beendigung des Studium um die Beantragung kümmern soll (Kosten werden vom Arbeitgeber übernommen).

    Nun habe ich hierzu eine Frage:
    Meine Doktorarbeit ist fertiggestellt und wird nach erfolgreicher Zulassung wahrscheinlich Ende diesen Jahres/Anfang nächsten Jahres abgegeben werden. Je nachdem, wie lange die Gutachten und die Zeit bis zur mündlichen Prüfung dauern, erhoffe ich mir Ende nächsten Jahres meinen Titel. Außerdem KÖNNTE es sein, dass ich in den nächstesn paar Jahren aufgrund einer Heirat meinen Namen ändern werde.

    So, nun meine Frage: Wie geht man am besten vor, wenn relativ zeitnah (wahrscheinlich zweimal in den nächsten 2 Jahren) Änderungen der Personendaten erfolgen werden?
    Muss man dann jedes Mal einen neuen eHBA beantragen? Das geht ja schon sehr ins Geld.

    Hat jemand von euch vielleicht Erfahrungen oder steckt in einer ähnlichen Situation und könnte mir Tipps geben?

    Danke schonmal für eure Hilfe



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  2. #2
    Diffeldoffel Avatar von tarumo
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    Der eHBA ist, denke ich mal, für alle hier Neuland.
    Wenn Dein AG die Kosten übernimmt, ist es doch letztendlich egal, wieviel die Änderungen kosten. Die zweite Frage ist, ob Du direkt als Berufseinsteigerin wirklich einen benötigst und mit welcher Begründung.
    Für den Fall, daß die Kosten dann doch selbst zu tragen sind, würde ich z.B. die Eintragung des Titels bis zur nächsten Verlängerung hinauszögern (meine persönliche Meinung), da der eHBA ja in erster Linie die berufliche Qualifikation dokumentieren soll.
    "An allem Unfug, der geschieht, sind nicht nur diejenigen schuld, die ihn begehen, sondern auch die, die ihn nicht verhindern"
    Erich Kästner, "Das fliegende Klassenzimmer"



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  3. #3
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    Unserer Arbeitgeber hat jetzt an alle Ärzte ein Schreiben geschickt, dass jeder Arzt einen eHBA beantragen muss (ohne dass der Arbeitgeber die Kosten dafür trägt, man kann 50% Übernahme beantragen). Dies betrifft auch Assistenzärzte. Ich kann jedoch keinen Anwendungsfall für Assitenzärzte erkennen (Rezepte, AU-Bescheinigungen und auch das Entlassmanagment erfordern Facharztstandart). Weiß jemand, wozu man das Ding als Assistenzarzt einsetzen soll?



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  4. #4
    Diffeldoffel Avatar von tarumo
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    Zitat Zitat von nonametoo Beitrag anzeigen
    (Rezepte, AU-Bescheinigungen und auch das Entlassmanagment erfordern Facharztstandart). Weiß jemand, wozu man das Ding als Assistenzarzt einsetzen soll?
    Facharztstandard heißt nicht Facharztstatus. Also wenn Du z.B. im Dienst eine Abteilung alleine betreust, dann solltest Du (zumindest in der Theorie) den Standard haben. Wie begründet der Arbeitgeber denn dies? Sind ja immerhin 1000 EUR für die ersten 10 Jahre.
    Vermutlich will der AG einfach den ganzen ärztlichen Dienst mit eHBA-Inhabern besetzen, um irgendwelche bürokratischen Komplikationen zu vermeiden. Und für externe Dienste, die mit der GKV abgrechnet werden (Notarzt, KV-BD etc..) wird man ihn auch brauchen.

    Das ganze kann man natürlich auch als elektronische Arbeitszeiterfassung durch die Hintertür sehen, aber nachdem der MB schon bei der Einführung des eHBA dezent weggesehen hat bzw. in Personalunion die Einführung sogar betreibt, vermute ich mal, daß dieser Aspekt nicht weiter verfolgt wird und man sich wieder aufs Jammern wie im aktuellen ÄB beschränkt...
    Geändert von tarumo (18.11.2020 um 18:40 Uhr)
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  5. #5
    Platin Mitglied
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    Bei uns sollen selbst alle Anästhesisten den eHBA beantragen, für den Fall, dass man mal auf Intensiv eine AU ausstellen muss. Wir bekommen das aber zu 100% erstattet.



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