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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
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    Hallo, in den Kollegenkreis!

    Ich gehöre leider zu den juristisch recht unbedarften Menschen und fühle mich auch nach Durchsicht der Suchergebnisse hier leider nicht vollständig erhellt. Sollte ich einfach zu dumm zum adäquaten Suchen hier im Forum sein, freue ich mich infach über einen Link - mea culpa.

    Also es geht um das Dienstmodell bei meinem (noch) aktuellen AG. Konkreter wie oben genannt um die Ruhezeit nach Rufdiensten.

    Es gestaltet sich so, dass wir nach der Regelarbeitszeit (7.30-16h) Rufbereitschaft haben. Regelhaft bleibt man dann meistens bis ca. 19h und hat danach Ruhe. An solchen Tagen ist es natürlich kein Problem am nächstren Tag wiederzukommen.

    Es passiert aber natürlich auch durchaus, dass man von 7.30 - z.B. 21/22/23/24h da ist. D.h., dass man dann entsprechend nicht zu Hause war und abgesehen von einer Mittagspause von 30 Min. und in guten Fällen einer zweiten Pause von 15 Minuten durch gearbeitet hat.

    Ist es in dem Fall tatsächlich rechtens, dass man solange es über 5 1/2h Ruhezeit gibt (d.h. man war vor 2h zu Hause) man am nächsten Morgen um 7.30h wiederkommen muss?
    In solchen Fällen strebt man bei uns dann an den Betroffenen früher nach Hause zu schicken, aber Anwesenheit pünktlich morgens muss sein.

    Pflegerischerseits gilt bei uns im selben Haus eine Ruhezeit von 11h, weshalb sich mir die abweichende Regelung für ärztliche Kollegen nicht wirklich erschließt, denn mit meiner Approbationsurkunde habe zumindest ich keine übermenschlichen Superkräfte erlangt.


    Danke euch vorab! (:



  2. #2
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Es gibt keine Regelung im Arbeitszeitgesetz, was irgendwas von 5 1/2 Stunden sagt. 11 Stunden und in Krankenhäusern sind 10 möglich.
    This above all: to thine own self be true,
    And it must follow, as the night the day,
    Thou canst not then be false to any man.
    Hamlet, Act I, Scene 3



  3. #3
    Ldr DptoObviousResearch
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    Zitat Zitat von WackenDoc Beitrag anzeigen
    Es gibt keine Regelung im Arbeitszeitgesetz, was irgendwas von 5 1/2 Stunden sagt. 11 Stunden und in Krankenhäusern sind 10 möglich.
    Stimmt. Es sind sogar nur 5 Stunden.
    § 5 II ArbZG erlaubt die Verkürzung auf 10 Stunden in Krankenhäusern und bei Rufbereitschaft ist eine Halbierung auf 5 Stunden durch § 5 III ArbZG möglich. Wenn ihr keine abweichende Regelung in einer Betriebsvereinbarung habt, dann weiterhin viel Vergnügen im selbstgewählten Beruf.
    Zitat Zitat von Evil
    Im Zweifel ist für einen Kardiologen eine Koro immer indiziert.



  4. #4
    is jetzt Facharzt!! Avatar von FM4
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    Zitat Zitat von Autolyse Beitrag anzeigen
    Stimmt. Es sind sogar nur 5 Stunden.
    § 5 II ArbZG erlaubt die Verkürzung auf 10 Stunden in Krankenhäusern und bei Rufbereitschaft ist eine Halbierung auf 5 Stunden durch § 5 III ArbZG möglich...
    Ist doch eigentlich ein Scherz mit den 5 Stunden ...

    Bin auch gespannt was aus dem neuen EU Gesetz wird ... "Ausnahmen in Krankenhäusern sind möglich" ...
    "Für Sie wird es eng in der Röhre, Sie sind ja ziemlich breit!"



  5. #5
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    (3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

    Ahhh, jetzt weiss ich wie die auf 5 1/2 kommen. Die halbierung bezieht sich auf Absatz 1 mit den 11 Stunden.

    Da müsste aber ein Arbeitsrechtler mal prüfen, ob die ersten Stunden, bis man überhaupt mal das Krankenhaus verlässt, überhaupt als "Inanspruchnahme während der Ruhezeit" zählt oder ob das nicht Bereitschaftsdienst statt Rufbereitschaft ist.

    Was macht der Diensthabende dann morgens? Die Fälle der Nacht in der Frühbesprechung übergeben? Was verhindert, dass ihr nach dem regulären Dienst nach Hause in die Rufbereitschaft könnt?
    This above all: to thine own self be true,
    And it must follow, as the night the day,
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    Hamlet, Act I, Scene 3



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