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FirebirdUSA
31.01.2016, 17:23
Kinder: Häufig nur Sono, bei intubiertem Kind wie bei Erwachsenen direkt Traumaspirale. Wir machen noch FAST Sono da es in die Zeit passt, die die Anästhesiologie braucht um Monitoring umzukabeln. Extremitätenröntgen bei stabilem Patient nach CT
WackenDoc
31.01.2016, 17:26
Wisst ihr zufällig, was die LEitlinie dazu sagt?
Kinder: Häufig nur Sono, bei intubiertem Kind wie bei Erwachsenen direkt Traumaspirale. Wir machen noch FAST Sono da es in die Zeit passt, die die Anästhesiologie braucht um Monitoring umzukabeln. Extremitätenröntgen bei stabilem Patient nach CT
So ungefähr läuft es bei uns auch. Wobei ich in meiner Rotation gottseidank nur ein intubiertes Kind mitbekommen habe und das hatte kein Polytrauma. Die Leitlinie Polytrauma ist echt schlecht geschrieben finde ich, bislang hab ich drauf vertraut, was mir mein OA darüber erzählt hat und bin bei Versuchen, sie selbst zu lesen, gescheitert :-(
Also hier der Beweis warum die Leitlinie so doof ist:
1. Thorax
80. Eine Spiral-CT des Thorax mit Kontrastmittel sollte bei jedem Patienten mit klinischen bzw.
anamnestischen Hinweisen auf ein schweres Thoraxtrauma durchgeführt werden.
81. Eine initiale Ultraschalluntersuchung des Thorax sollte bei jedem Patienten mit klinischen Zeichen eines
Thoraxtraumas (im Rahmen der Ultraschalluntersuchung des Körperstammes) durchgeführt werden, es
sei denn ein initiales Thorax-Spiral-CT mit KM wurde durchgeführt.
So was nun? Wenn ich klinische Zeichen/anamnestische Hinweise auf ein Thoraxtrauma habe, mache ich entweder erst ein CT oder initial (sic!) ein sono.
2. Abdomen
97. Die Mehrschicht- Spiral- CT (MSCT) hat eine hohe Sensitivität und die höchste Spezifität im Erkennen
intraabomineller Verletzungen und soll deshalb nach Abdominaltrauma durchgeführt werden.
93. Eine initiale abdominelle Sonographie zum Screening freier Flüssigkeit, „Focused Assessment with
Sonography for Trauma“ (FAST) sollte durchgeführt werden.
Bin entweder zu blöd für Leitlinien-Formulierungen oder ich kann hier nicht dran erkennen, was die Verfasser uns bezüglich Reihenfolge sagen wollen.
http://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/012-019k_S3_Polytrauma_Schwerverletzten-Behandlung_2015-01.pdf
FirebirdUSA
31.01.2016, 18:21
Was heißt schlecht, sie ist halt mit mehreren 100 Seiten sehr lang. Details kann ich dir nur zu CCT nennen.
Edit: Sie lässt halt zu, dass es auch Schockräume ohne CT im Schockraum gibt. Wenn nicht die Möglichkeit für ein schnelles CT besteht Sono + Rö. Wenn CT direkt verfügbar kann man auch dies direkt machen + FAST
Ich habe einen Frage zur Berechnung wöchentlichen Arbeitszeit. Meine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40h + Bereitschaftsdienste. Da ich Opt-out nicht unterschrieben habe, dürfte meine wöchentliche Arbeitszeit nicht über 48h liegen.
Ich mache jedoch deutlich mehr Stunden. Meine Frage wäre, wie die Wochenarbeitszeit korrekt berechnet wird.
Darf der Urlaub mit eingerechnet werden? Was ist im Falle von Krankheit?
Wenn man in den Tarifvertrag schaut, dann steht da Folgendes:
Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschafts-
dienst fällt, kann im Rahmen des § 7 Absatz 2a ArbZG und innerhalb der
Grenzwerte nach Absatz 2 eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über
acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen. 2Die wöchentliche Arbeits-
zeit darf dabei durchschnittlich bis zu 58 Stunden betragen. 3Durch Tarifvertrag
auf Landesebene kann in begründeten Einzelfällen eine durchschnittliche wö-
chentliche Höchstarbeitszeit von bis zu 66 Stunden vereinbart werden.
Für mich klingt das so, als wäre eine Arbeitszeit bis zu 58h im Falle von BD auch ihre explizite Zustimmung möglich, erst darüber hinaus müsse es eine Vereinbarung geben. Erzählt wird es immer anders. Was stimmt und warum?
FirebirdUSA
01.02.2016, 11:36
Ich habe einen Frage zur Berechnung wöchentlichen Arbeitszeit. Meine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40h + Bereitschaftsdienste. Da ich Opt-out nicht unterschrieben habe, dürfte meine wöchentliche Arbeitszeit nicht über 48h liegen.
Ich mache jedoch deutlich mehr Stunden. Meine Frage wäre, wie die Wochenarbeitszeit korrekt berechnet wird.
Darf der Urlaub mit eingerechnet werden? Was ist im Falle von Krankheit?
Wöchentliche Arbeitszeit gilt über einen Zeitraum von 6 Monaten (siehe ArZG §3, Achtung Samstag ist laut ArZG ein Werktag, deswegen 8x6 = 48h als Höchstarbeitszeit). In der Einzelwoche darf es natürlich darüber liegen. Urlaub wird i.d.R. bis zum gesetzlichen Urlaubsanspruch (sprich 20 Tage) mit deiner durchschnittlichen Arbeitszeit angerechnet und darüber hinaus mit 0h (darüber gibt es unterschiedliche juristische Ansichten aber soviel ich weiß kein Urteil, insofern wird man das schlecht anfechten können sofern man nicht klagen will mit unklarem Ausgang). Krankheitstage zählen von der Arbeitszeit wie Arbeitstage, es wird aber nur die reguläre Arbeitszeit gezählt (ob das wirklich so rechtens ist muss du ggf. einen Arbeitsrechtler fragen).
Eine Überschreitung von 48h ist zulässig wenn es einen Tarifvertrag gibt, jedoch muss jeder Betroffene individuell zustimmen. In diesem Fall bedeutet dies das mit Opt-Out 58h gelten, es in einzelnen Bundesländern mit Zusatzvereinbarung aber auch 66h sein können.
Naja, das mit den 58h und der Zustimmungspflicht finde ich ehrlich gedacht nicht so eindeutig s.o.
FirebirdUSA
01.02.2016, 19:45
Das ist eindeutig da es hiwrzu eine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt
Kannst du das bitte mal verlinken?
FirebirdUSA
02.02.2016, 18:09
http://info-zeitarbeit.de/eugh-zur-uberschreitung-der-wochentlichen-hochstarbeitszeit/374
Danke! Was ich dabei nicht verstehe, ist, wenn das Ganze von Sommer 2003 ist, wie es dann in einem 2006 verhandelten TV zu diesen Klauseln kommen kann :-nix Hat es doch noch Änderungen diesbezüglich gegeben oder gilt das Motto "Wir können es ja mal versuchen..."
FirebirdUSA
02.02.2016, 20:28
Eine entsprechende Klausel muss -soweit ich das verstehe- im Tarifvertrag stehen damit ein individuelles optout überhaupt möglich ist.
Ok, aber mein zitierter Auszug liest sich ja ohne Kenntnis des von Dir zitierten Urteils so, als seien die 58h per se völlig ok und nur eine Zustimmung für das, was darüber noch hinaus geht, erforderlich. Und das verstehe ich nicht.
FirebirdUSA
02.02.2016, 20:41
Man könnte es natürlich AN freundlich formulieren und den Satz ergänzen "wenn der AN hierzu wirderrufbar zustimmt".
Jetzt handeln js normalerweise Juristen diese Verträge aus und für die heißt der Text nichts anderes, warum also länger machen.
Oder es geht tatsächlich darum einen Dummen zu finden...
Verwaltungen wissen häufig auch nicht alle Bestimmungen. Deswegen fände ich klarere Formulierungen für alle hilfreich. Nach Widerspruch und dann ausführlicher Begründung mit Zitierung von Durchführungsvorschriften hat die Verwaltung meiner Frau irgendwann eingesehen, dass ihr tolles fehlerloses Programm eben doch einen Fehler bei der Berechnung des Mutterschutzzuschlags gemacht hat. Hätten wir uns wegen Hausfinanzierung nicht ausführlich vorher damit beschäftigt mit was wir rechnen können wäre es nie aufgefallen.
Dieses "Das war schon immer so und das haben wir schon immer so gemacht!" ist echt mühselig, insbesondere wenn es dann medizinisch nicht mehr zeitgemäß ist....
Habe mich mal wieder auf die andere Seite der Medizin begeben.
War gestern beim MKG und habe zwei Zahnimplantat bekommen.
Brav wie ich bin, hab ich davor viel getrunken. Musste dann mittendrin aufs Stille Örtchen: Ärzte sind eben auch nur Menschen.;) Die Operateur hat mit Humor genommen.
Insgesamt ging es dreieinhalb Stunden. Länger hätte ich aber auch nicht gewollt.
Kann schon verstehen,wenn man mehrere Implantate braucht, das in ITN machen zu lassen.
Jetzt zwei Wochen Schneutzverbot. Sechs Wochen nur breiige Kost, die man nicht kauen muss.*Igitt*
Und sechs Wochen keinen Sport mit Erschütterungen. Also max. Schrittweisen mit meinem Pferd.
Medizin kann ja so doof sein *lach*
Mit dem Essen muss ich mal schauen, wie lange ich das aushalte. Ich hasse ja alles pürierte und bin auch kein Suppenkasper.
Und ein neues Handy mit furchtbarer Autokorrektur.
Autolyse
03.02.2016, 08:29
[...] Urlaub wird i.d.R. bis zum gesetzlichen Urlaubsanspruch (sprich 20 Tage) mit deiner durchschnittlichen Arbeitszeit angerechnet und darüber hinaus mit 0h (darüber gibt es unterschiedliche juristische Ansichten aber soviel ich weiß kein Urteil, insofern wird man das schlecht anfechten können sofern man nicht klagen will mit unklarem Ausgang). [...]
Es gibt mittlerweile auch obergerichtliche Rechtsprechung dazu, die auch den tariflich festgelegten Mehrurlaubsanspruch nicht als Ausgleichstag gelten lässt (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - 5 Sa 141/04, VG Köln - 1 K 4015/11 (https://openjur.de/u/589203.html) und VGH Baden-Württemberg - 4 S 1918/13 (https://openjur.de/u/749603.html).
/edit zu Opt-Out:
Die tarifvertragliche Regelung verweist auf § 7 IIa des Arbeitszeitgesetzes, welcher lautet:
(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
Die Erfordernis der individuellen Zustimmung ergibt sich erst beim Lesen der gesamten Norm, die steht nämlich in § 7 VII des Arbeitszeitgesetzes:
(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.
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