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  1. #26
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    Zitat Zitat von Brutus Beitrag anzeigen
    Das wüsste ich aber! Die Leibeigenschaft ist in Deutschland ja GSD seit ein paar Jahren abgeschafft.
    Was ICH in MEINEM frei mache, egal ob FZA oder F, ist MEINE Sache. Wer will mir denn verbieten, um 16:01 Uhr nach der Arbeit in die Kneipe auf 1-12 Pils, in den Puff nach Hamburg oder nach Holland zu fahren? Richtig! KEINER! Solange ich zu meinem nächsten regulären Einsatz oder Dienst wieder nüchtern und da bin, hat das dawischen meinen AG NICHTS anzugehen.
    Und selbst wenn Du am Freitag nachmittag oder Samstag morgen ans Telefon gehst, wer hindert Dich daran, zu sagen, dass Du a) verkatert und b) ganz weit weg in einem sündhaft teuren Wellnestempel weilst?
    Nee, Überstundenfrei wird im Dienstplan eingetragen und gut ist. Und dann hab ich da frei. Wenn die Oberen mal wieder meinen, dass man das Überstundenfrei einfach mal so revidieren könnte, dann frag doch mal, wie es denn so ist, wenn Du an dem Tag krank wirst. Die Stunden werden dann doch sicher wieder vergütet und Du kannst sie ein anderes Mal nehmen, oder?
    Ja nee, also die sind ja im Dienstplan eingetragen, das ist wohl persönliches Pech...
    Hätte ich bislang ja auch immer genauso gedacht!
    Wie passt die folgende Beschreibung unter "Freizeitausgleich widerruflich, Urlaub unwiderruflich" (http://www.schichtplanfibel.de/urteile3.htm?#ank8) dazu?

    "Mit dem Vorbehalt der widerruflichen Freistellung zum Abbau eines Arbeitszeitguthabens weist der Arbeitgeber deshalb nur auf die gesetzliche Regelung hin. Er erklärt, für die Zeit des Freistellungszeitraums nicht auf sein Weisungsrecht nach § 106 Satz 1 GewO zu verzichten und den Arbeitnehmer gegebenenfalls auch im Freistellungszeitraum zur Arbeitsleistung auffordern zu können.
    Das ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn das Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst nicht nur die Befugnis, den Arbeitnehmer an bestimmten Tagen von der Arbeit freizustellen, sondern auch das Recht, ihn an bisher „freien” Tagen zur Arbeitsleistung heranzuziehen."


    Die Antwort vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales sagt dazu auch nur:"Dazu gibt es keine gesetzliche Regelung. Das kann theoretisch vom einen auf den anderen Tag angeordnet werden."



  2. #27
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    Dann sollte man zusehen, dass man immer betrunken ist, wenn man FZA hat



  3. #28
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    Zitat Zitat von bxd39 Beitrag anzeigen
    Hätte ich bislang ja auch immer genauso gedacht!
    Wie passt die folgende Beschreibung unter "Freizeitausgleich widerruflich, Urlaub unwiderruflich" (http://www.schichtplanfibel.de/urteile3.htm?#ank8) dazu?

    "Mit dem Vorbehalt der widerruflichen Freistellung zum Abbau eines Arbeitszeitguthabens weist der Arbeitgeber deshalb nur auf die gesetzliche Regelung hin. Er erklärt, für die Zeit des Freistellungszeitraums nicht auf sein Weisungsrecht nach § 106 Satz 1 GewO zu verzichten und den Arbeitnehmer gegebenenfalls auch im Freistellungszeitraum zur Arbeitsleistung auffordern zu können.
    Das ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn das Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst nicht nur die Befugnis, den Arbeitnehmer an bestimmten Tagen von der Arbeit freizustellen, sondern auch das Recht, ihn an bisher „freien” Tagen zur Arbeitsleistung heranzuziehen."
    Bitte das Urteil dazu lesen. Die Willenserklärung der Arbeitgeberin in 9 AZR 433/08 lautete: "Gemäß Punkt 8 Abs. 3 Ihres Arbeitsvertrages vom 10. Oktober 2002 stellen wir Sie ab sofort bis auf Widerruf unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung Ihres Resturlaubsanspruchs und dem Guthaben auf dem Gleitzeit-/Freizeitkonto von jeglicher Arbeit frei." Deswegen ist der Urlaubsanspruch - um den in diesem Fall gestritten wurde - nicht erloschen.

    Das Gegenbeispiel dazu ist aus 9 AZR 50/12: "Hiermit stelle ich Sie ab 01.07.2009 unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Noch bestehende Resturlaubsansprüche werden von Ihnen in der Zeit der unwiderruflichen Freistellung in Natur eingebracht." Durch diese Willenserklärungen erlöschen auch die Urlaubsansprüche.

    Der Tarifvertrag fordert nun, dass FZA im Dienstplan besonders ausgewiesen wird. Der Freizeitausgleich wird damit der gleichen Systematik wie die sonstige Arbeitsplanung unterworfen - mithin kann sie nur nach den allgemeinen Regeln geändert werden.
    Zitat Zitat von Evil
    Im Zweifel ist für einen Kardiologen eine Koro immer indiziert.



  4. #29
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    Aah, besten Dank!

    Also nochmal in einem Satz zusammengefasst:

    FZA im veröffentlichten Dienstplan darf auch nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers wieder geändert werden.



  5. #30
    Ldr DptoObviousResearch
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    So einfach ist es auch nicht.

    Ein FZA der im Dienstplan als solches steht darf nur unter den gleichen Regeln verändert werden wie jede andere Verteilung der Arbeitszeit auch.
    Zitat Zitat von Evil
    Im Zweifel ist für einen Kardiologen eine Koro immer indiziert.



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