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  1. #1
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    Wird die pAVK nicht eher durch eine Becken-Bein-Angio bestätigt als durch den ABI? Es geht ja um die Bestätigung der Verdachtsdiagnose als um die Erstellung einer Verdachtsdiagnose...



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  2. #2
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    Die Becken-Bein-Angio dient zur Lokalisierung der pAVK. Die wichtigste Screeningmethode (laut Herold) ist jedoch die ABI-Messung. Ist die nämlich auffällig, hat der Patient fast unter Garantie eine pAVK. Hinzu kommt, dass die Methode die am wenig invasivste Methode ist und sogar vom HA durchgeführt werden kann.



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  3. #3
    Registrierter Benutzer Avatar von Differenzialdiagnose
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    Aber es ging doch um die Bestätigung und nicht um‘s Screening. Für die Bestätigung der Diagnose paVk ist das doch zu unspezifisch und untersucherabhängig.
    Amboss nennt als Goldstandard sowohl die farbkodierte Duplexsonografie als auch die Angiografie.



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  4. #4
    Gold Mitglied
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    Zitat Zitat von Differenzialdiagnose Beitrag anzeigen
    Aber es ging doch um die Bestätigung und nicht um‘s Screening. Für die Bestätigung der Diagnose paVk ist das doch zu unspezifisch und untersucherabhängig.
    Amboss nennt als Goldstandard sowohl die farbkodierte Duplexsonografie als auch die Angiografie.
    Die ABI-Messung hat eine Spezifität bei einer Messung eines Werts von ≤0,9 von 83-99%: https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/20926495

    Außerdem sagt Amboss, dass die farbkodierte Duplexsono das bildgebende Verfahren der ersten Wahl zur Beurteilung der betroffenen Gefäße ist. Angiografie wird nur als Erstwahl bei aussagekräftiger Farbduplexsono unter Interventionsbereitschaft angegeben. Übrigens steht auch ein Absatz weiter oben, dass zur Diagnosesicherung Belastungstest + ABI Messung davor und danach verwendet werden. Wurde meines Wissens nicht so als Antwortmöglichkeit angeboten, würde aber trotzdem eher für die ABI Messung sprechen

    Letztlich fast wie beim Myokardinfarkt: Dein EKG/Enzyme sichern dir die Diagnose, deine Angio zeigt dir die Ursache der Diagnose.



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  5. #5
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    Hier auch noch einmal aus der Leitlinie pAVK von 2017: Anhang 31718



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