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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
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    Hallo,
    Gilt zur bestimmung, ob das Gehalt im Folgejahr voraussichtlich die Versicherungspflichtgrenze überschreiten wird, nur das tarifliche Grundgehalt oder werden auch dienstvergütungen eingerechnet? Wenn ja wie? Orientiert an der Dienstzahl im aktuellen Jahr?

    Hat da eventuell hier jemand infos dazu? Danke!



  2. #2
    Diamanten Mitglied
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    Auch die Dienstvergütungen werden eingerechnet, unter anderem durch eine Bescheinigung des Arbeitsgebers, dass so und so viele Dienste pro Monat fest geplant sind.



  3. #3
    Diamanten Mitglied Avatar von Fr.Pelz
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    Hm, tatsächlich wurde das bei mir nur rückwirkend festgelegt. Aber ja, Dienstvergütung wurde mit einberechnet.
    And then again, it´s not out of the realm of extreme possibility...



  4. #4
    Diamanten Mitglied Avatar von fallenangel30487
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    2.772
    Ich habe die Bestätigung vom Arbeitgeber direkt schon zum Berufsanfang erhalten. Die rechnen das mit den Durchschnittlichen Diensten auf Jahr hoch und dann war ich direkt drüber. Bei uns kommt man eigentlich schon mit dem Pool und 1-2 Diensten am Anfang drüber.
    Die höchste Form des Glücks ist ein Leben
    mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam


    Alles was ich getan habe, war für das zu kämpfen, an das ich geglaubt habe.
    Muhammad Ali



  5. #5
    Registrierter Benutzer
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    14.12.2018
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    Kleines Update, falls jemand mit einem ähnlichen Problem auf dieses Thema stößt: Mein Arbeitgeber hatte sich wehement geweigert, die Dienstvergütungen auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt anzurechnen, da es eine variable vergütung sei und damit nicht anrechnungsfähig. Man würde nur das grundgehalt zählen.
    Erst nach protesten meinerseits, zahlreichen telefonaten mit der leitung der gehaltsabrechnung und berufung auf gerichtsurteile lies mein arbeitgeber die sache anwaltlich prüfen. Mit dem ergebnis, dass die dienstvergütungen eben doch für die pflichtversicherungsgrenze anzurechnen sind.
    Dienstvergütungen zählen also definitiv mit, wenn abzusehen ist, dass auch in zukunft dienste geleistet werden.
    Falls also jemand einen ähnlich sturen arbeitgeber hat: lasst euch nicht unterkriegen.
    Ergebnis für mich ist nun, dass ich rückwirkend zum 1.1.2019 in die pkv wechseln musste, um meine anwartschaft antreten zu können. D.h. Sämtliche dieses jahr entstandenen beiträge und erstattungen müssen nachträglich verrechnet werden, die gkv muss mit der pkv rückwirkend leistungen abrechnen, mein arbeitgeber muss bezahlte gkv beiträge zurückerstatten und rückwirkend den arbeitgeberanteil zur pkv seit januar zahlen. Es ist ein gewaltiges chaos für alle beteiligten entstanden. Warum man die ganze sache seitens meines arbeitgebers so unfassbar kompliziert angegangen ist, ist mir ein rätsel.



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