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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
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    Servus Kollegen,
    Laut TV-Ärzte/VKA steht ab einer Anzahl von NAchtarbeitsstunden (ab 150h) einem Zusatzurlaub zu. Ich habe im Rahmen des Nachtdienstes als Bereitschaft letztes Jahr mehr als 200 Stunden angesammelt. Die Personalverwaltung meinte der Anspruch bestehe "erst ab der "Stunden-Schwelle" von 288". Wer hat Recht? Habt ihr Erfahrung diesbezüglich?
    Grüße



  2. #2
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Wie kommt die Personalverwaltung darauf? Haben die irgendeine Rechtsgrundlage dafür?
    This above all: to thine own self be true,
    And it must follow, as the night the day,
    Thou canst not then be false to any man.
    Hamlet, Act I, Scene 3



  3. #3
    Registrierter Benutzer
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    Hier der volle Nachricht:
    "Wie bereits erwähnt, gibt es den tariflichen Zusatzurlaub bei Bereitschaftsstunden erst ab der "Stunden-Schwelle" von 288. Hier sehen Sie, dass Sie im Jahr 2018 lediglich 252 Stunden erzielt haben, weshalb auf dem Zeitkonto keine zusätzlichen Tage erscheinen.
    Die zweite Komponente, bei der Sie Zusatzurlaub erwerben können, ist die Teilnahme an den Nachtdiensten (Nachtdienste der Internisten auf der Intensivstation). Laut unserem System (s. 2 Scan) haben Sie jedoch letztes Jahr keinen "vollen" Nachtdienst auf der Intensivstation abgeleistet.

    Aus diesen beiden Gründen, besteht für das Jahr 2018 kein Anspruch aus Zusatzurlaub."



  4. #4
    Dunkelkammerforscher Avatar von freak1
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    Im Tarifvertrag steht ganz klar:

    150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
    300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
    450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
    600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage.

    Soll dir die Personalverwaltung doch bitte mal diese Schwelle von 288h im Tarifvertrag (oder sonstwo) zeigen.

    Ansonsten => Marburger Bund.



  5. #5
    Diamanten Mitglied
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    150 bezieht sich auf Nachtarbeit, 288 auf Bereitschaftsdienste. Siehe S. 29 von https://www.vka.de/assets/media/docs...f_tv-6_vka.pdf



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