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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
    Unregistriert92
    Guest

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    Hallo,

    zur Frage, was am ehesten geboten ist, falls man eine berufliche Ursache der Hautbefunde vermuten würde: (A) Anzeige einer Berufskrankheit wird hier als richtig gewertet.

    Jedoch ist hier lediglich die Rede von einer Vermutung, nicht von einem "begründeten Verdacht". Außerdem dachte ich, dass bei Hauterkrankungen zunächst ein Hautarztverfahren eingeleitet wird, und dass der Berufsdermatologe dann die Meldung übernimmt? Siehe auch:

    "Wenn Versicherte wegen krankhafter Hauterscheinungen eine Arztpraxis aufsuchen und die Krankheitsursache wird in der beruflichen Tätigkeit vermutet, sollte dieser Verdacht dermatologisch überprüft werden. Sofern noch nicht geschehen, erfolgt die Überweisung an eine Hautärztin oder einen Hautarzt. Bestätigt sich der Verdacht, informieren diese die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. " (https://www.dguv.de/landesverbaende/...hren/index.jsp)



  2. #2
    Unregistriert
    Guest
    Das dachte ich auch, und war dann etwas enttäuscht als die Experten das nicht auch gewählt haben



  3. #3
    Unregistriert
    Guest
    Amboss sagt:
    "Ärzte, Zahnärzte (§ 202 SGB VII) und Arbeitgeber sind verpflichtet, bereits den Verdacht auf das Vorliegen einer BK den Unfallversicherungsträgern anzuzeigen"

    Die Antwort ist denke ich schon richtig so beantwortet.



  4. #4
    Unregistriert
    Guest
    Hallo, Sohn eines Hautarztes hier,

    Papa sagt auch, bei Kontaktekzem (was es seiner Meinung nach ist) und verdacht auf berufliche Ursache wird erstmal ein Hautarztkonsil gemacht. Zitat "Ganz sicher E."
    Meine Begründung: Bloß weil der auf der Arbeit mit einem Stoff auf den er allergisch ist (zum ersten Mal) in Kontakt kommt, ist das je keine Berufskrankheit.



  5. #5
    Registrierter Benutzer
    Registriert seit
    24.03.2010
    Ort
    Gießen
    Beiträge
    54

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    Zitat Zitat von Unregistriert92 Beitrag anzeigen
    Hallo,

    zur Frage, was am ehesten geboten ist, falls man eine berufliche Ursache der Hautbefunde vermuten würde: (A) Anzeige einer Berufskrankheit wird hier als richtig gewertet.

    Jedoch ist hier lediglich die Rede von einer Vermutung, nicht von einem "begründeten Verdacht". Außerdem dachte ich, dass bei Hauterkrankungen zunächst ein Hautarztverfahren eingeleitet wird, und dass der Berufsdermatologe dann die Meldung übernimmt? Siehe auch:

    "Wenn Versicherte wegen krankhafter Hauterscheinungen eine Arztpraxis aufsuchen und die Krankheitsursache wird in der beruflichen Tätigkeit vermutet, sollte dieser Verdacht dermatologisch überprüft werden. Sofern noch nicht geschehen, erfolgt die Überweisung an eine Hautärztin oder einen Hautarzt. Bestätigt sich der Verdacht, informieren diese die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. " (https://www.dguv.de/landesverbaende/...hren/index.jsp)
    Der Weg, den du beschreibst, wird gegangen, wenn man der Berufsgenossenschaft/Unfallkasse einen bestätigten Verdacht/Diagnose mitteilen möchte. Das hat aber nichts damit zu tun, dass man auch Vermutungen/Verdachtsfälle usw. ebenfalls sofort anzeigen muss, auch ohne Bestätigung. So habe ich das gelernt und verstanden, weiß nicht, ob das stimmt.



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