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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #11
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Noch ein Nebenaspekt: In den meisten Fällen kommt keine echte Berufskrankheit bei raus, weil die §3-Maßnahmen reichen und der Versicherte seine Tätigkeit nicht aufgeben muss/will.
    This above all: to thine own self be true,
    And it must follow, as the night the day,
    Thou canst not then be false to any man.
    Hamlet, Act I, Scene 3



  2. #12
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    Aber wer zeigt dann letztendlich die Berufskrankheit an? Der Hautarzt nachdem dem er den Hautarztbericht erstellt hat und es für nötig erhält, oder schon der Hausarzt davor der die Situation gemeldet hat?
    Ich finde online auch überall die Info, dass zuerst der Hautarztbericht kommt, und er dann die BK anzeigt.



  3. #13
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    @Wacken: Danke für die Perspektive aus der Praxis!

    Ich glaube, man könnte es aber durchaus hinkriegen, dass beide Antwortmöglichkeiten als richtig durchgehen, wenn die halt schon so ineinander verzahnt sind - und vor allem, weil es ja auch sehr selten zur Anerkennung ect. kommt sondern das Hautarztverfahren als wichtigster Zwischenschritt oft die Arbeitsunfähigkeit stoppen kann.



  4. #14
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Bauschamane
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    16.362
    Das Verfahren ist schon sehr wichtig und es ist sicher richtig, dass "Hautarztverfahren" bekannt ist und geprüft wird. In der Kombination ist es halt unglücklich. Das Hautarztverfahren ist quasi ab dann wenn der Patient beim hautarzt ist. Das ist für den Hautarzt auch mit besonderen Berichten und Wiedervorstellungen des Patienten verbunden.
    Zum Hautarzt kommt der Versicherte so oder so. Bei uns bestehen die Maßnahmen aus einer Mischung aus hautärztlicher Behandlung (z.B. Verordnung von speziellen Cremes) und betriebsärztlicher Betreuung (z.B. die normalen Pflegecremes, Handschuhberatung, Arbeitsplatz- und Hautschutzberatung etc.). Wir sind aber ein Sonderfall, weil wir direkt zur BG gehören.

    Für die, die vielleicht mal in Zukunft danach gefragt werden: Haut-BK-Meldungen sind die häufigsten unter den Meldungen (einfach weil jedes Hautarztverfahren eine Meldung bedeutet- egal über welchen Weg, oft meldet sich der versicherte ja direkt beim Hausarzt wegen irgendwelchen Problemen) mit sehr niedriger Anerkennungsrate. In die §3-Maßnahmen kommen aber- je nach BG- sehr viele.
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    Hamlet, Act I, Scene 3



  5. #15
    Unregistriert
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    Zitat Zitat von WackenDoc Beitrag anzeigen
    Das Verfahren ist schon sehr wichtig und es ist sicher richtig, dass "Hautarztverfahren" bekannt ist und geprüft wird. In der Kombination ist es halt unglücklich. Das Hautarztverfahren ist quasi ab dann wenn der Patient beim hautarzt ist. Das ist für den Hautarzt auch mit besonderen Berichten und Wiedervorstellungen des Patienten verbunden.
    Zum Hautarzt kommt der Versicherte so oder so. Bei uns bestehen die Maßnahmen aus einer Mischung aus hautärztlicher Behandlung (z.B. Verordnung von speziellen Cremes) und betriebsärztlicher Betreuung (z.B. die normalen Pflegecremes, Handschuhberatung, Arbeitsplatz- und Hautschutzberatung etc.). Wir sind aber ein Sonderfall, weil wir direkt zur BG gehören.

    Für die, die vielleicht mal in Zukunft danach gefragt werden: Haut-BK-Meldungen sind die häufigsten unter den Meldungen (einfach weil jedes Hautarztverfahren eine Meldung bedeutet- egal über welchen Weg, oft meldet sich der versicherte ja direkt beim Hausarzt wegen irgendwelchen Problemen) mit sehr niedriger Anerkennungsrate. In die §3-Maßnahmen kommen aber- je nach BG- sehr viele.
    Ab wann kann man es denn als Berufskrankheitanzeige bezeichnen? Wenn der Hautarzt einen begründeten Verdacht hat? Oder auch schon wenn der Hausarzt etwas vermutet? In den Arbeitsmedizin Fragen meiner Uni war immer Veranlassung eines Hautarztberichts richtig, deswegen habe ich es hier automatisch auch gewählt....



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