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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #16
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__202.html
    Begründeter Verdacht.
    Dazu reicht schon die Anamnese "wird bei der Arbeit schlimmer, ist im Urlaub besser".

    Dann hat du nach SGB 7 die Pflicht an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden.

    Darauf will das IMPP wohl hinaus. Die direkte Verweisung an den Hautarzt ist da nicht vorgesehen, wird in der Praxis aber durchaus gemacht.

    DU veranlasst ja auch nicht den Hautarztbericht. Das macht die BG (die bekommen die Verdachtanzeige und wollen vom Hautarzt wissen, ob es beruflich ist oder nicht) oder du schickst oder überweist den Patienten zum Hautarzt weil du dir nicht sicher bist und einen Befund weiter abgeklärt haben willst.
    This above all: to thine own self be true,
    And it must follow, as the night the day,
    Thou canst not then be false to any man.
    Hamlet, Act I, Scene 3



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  2. #17
    Unregistriert
    Guest
    In der Frage ist aber nicht von begründetem Verdacht die Rede, sondern von einer Vermutung, die nicht weiter begründet wird



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  3. #18
    Unregistriert
    Guest
    Die "Unverzüglichlichkeit" wird in §121 I S. 1 BGB legaldefiniert. Hierbei ist ein Handeln dann unverzüglich, wenn es "ohne schuldhaftes Zögern" einen Kausalverlauf in Gang setzt. Dabei ist der Rechtsbegriff unbestimmt, das heißt die Unverzüglichkeit ist setzt keine wirksame Frist. Viel mehr bemisst sich die Unverzüglichkeit nach den Umständen des Einzelfalls und erlaubt dem Handelnden eine angemessene Prüfungs- und Überlegungszeit (Vergleiche hierzu: BGH Urteil vom 24.01.2008, Az.: VII ZR 17/07).



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  4. #19
    Registrierter Benutzer
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    Zitat Zitat von Unregistriert Beitrag anzeigen
    Die "Unverzüglichlichkeit" wird in §121 I S. 1 BGB legaldefiniert. Hierbei ist ein Handeln dann unverzüglich, wenn es "ohne schuldhaftes Zögern" einen Kausalverlauf in Gang setzt. Dabei ist der Rechtsbegriff unbestimmt, das heißt die Unverzüglichkeit ist setzt keine wirksame Frist. Viel mehr bemisst sich die Unverzüglichkeit nach den Umständen des Einzelfalls und erlaubt dem Handelnden eine angemessene Prüfungs- und Überlegungszeit (Vergleiche hierzu: BGH Urteil vom 24.01.2008, Az.: VII ZR 17/07).
    langsam, wir sind hier nur einfache mediziner.....



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  5. #20
    Unregistriert
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    Wofür lern ich überhaupt habe ich nach diesem Examen festgestellt 😂😂😂
    Habe A gewählt. Total selbstsicher. Anscheinend total daneben.



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