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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #21
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    "Vermutung" ist in dem Fall schon ein begründeter Verdacht.
    Völlig unklar- Beschwerden tauchen ohne Zusammenhang zur Berufstätigkeit auf. Begründeter Verdacht- Beschwerden treten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit auf. So stark begründet muss der Verdacht nicht sein. Und wenn du ein Hautarztverfahren einleitest (was du ja eigentlich nicht machst, wie schon geschrieben), hast du ja auch einen begründeten Verdacht.

    Der 202 im SGB VII ist halt das worauf das IMPP hinaus will, auch wenn es in der Praxis oft anders läuft.

    In diesen Thread hat sich offenbar eine Antwort verirrt, die zu einer anderen Frage gehört.
    This above all: to thine own self be true,
    And it must follow, as the night the day,
    Thou canst not then be false to any man.
    Hamlet, Act I, Scene 3



  2. #22
    Unregistriert
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    Meldung an Hausarzt ist richtig? Ich brech ab 😂



  3. #23
    Unregistriert
    Guest
    https://www.dguv.de/landesverbaende/...hren/index.jsp

    Ich finde nach den Infos in dem Link müsste der Hautarztbericht richtig sein. Da steht drin, dass Betriebsärzte und Hautärzte die Anzeige machen dürfen, andere Ärzte sollen zum Hautarzt überweisen.



  4. #24
    ARCOS
    Guest
    Zitat Zitat von Unregistriert Beitrag anzeigen
    Meldung an Hausarzt ist richtig? Ich brech ab 😂
    Ich hatte auch Hausarzt gelesen, aber da stand wohl "Hautarzt"



  5. #25
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Du hast recht- jetzt kommt es wohl auf den genauen Text der Frage an:
    https://www.dguv.de/medien/inhalt/ve...tverfahren.pdf
    Wenn es unklar ist und Hoffnung auf Besserung besteht, dann Hautarztverfahren mittels F2900. Wenn der Verdacht auf BK besteht, dann BK-Meldung.
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