Schon bei Verdacht auf eine Berufserkrankung ist eine Anzeige bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erforderlich und sogar gesetzlich vorgeschrieben. Wenn die zuständige Berufsgenossenschaft nicht ermittelt werden kann, muss eine Meldung an den Staatlichen Gewerbearzt erfolgen. Hierbei ist allein der Verdacht meldepflichtig. Die BG veranlasst dann die weitere Diagnostik und gibt gegebenenfalls ein dermatologisches Gutachten in Auftrag.