Fraglich ist dann aber, ob eine solche wirksame Anonymisierung im Rahmen eines case reports zu einer seltenen Krankheit - ergo einer Krankheit, die nur wenige Menschen betrifft - überhaupt möglich ist. Zweit-Studenten Jura vor ;)
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Hallo zusammen,
Daten, die wirksam anonymisiert sind, fallen nicht unter die Datenschutzverordnung. Deshalb müsste eigentlich auch Antwort D richtig sein, oder sehe ich das falsch?
Fraglich ist dann aber, ob eine solche wirksame Anonymisierung im Rahmen eines case reports zu einer seltenen Krankheit - ergo einer Krankheit, die nur wenige Menschen betrifft - überhaupt möglich ist. Zweit-Studenten Jura vor ;)
Nein da seltene Erkrankungen teils so selten sind, dass ein Fallbericht aus z.b. Buxtehude trotz Anonymisierung auf einen bestimmten Patienten schließen lassen kann ;)
Ich habe kurz überlegt, D zu nehmen, mich allerdings in der Frage dagegen entschieden.
Das Problem war für mich, dass sie explizit nach seltenen Krankheiten gefragt haben. Wenn man da nur 2 Fälle im Jahrzehnt hat kann man aus den Angaben glaube ich immer noch Rückschlüsse auf die Person ziehen, selbst wenn die personenbezogenen Daten fehlen.
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Wenn Anonymisierung von Daten nicht möglich ist, dann sind sie natürlich nicht anonymisiert. Aber die Frage war ja nicht, ob die Daten anonymisierbar sind. Unter der Voraussetzung, dass sie anonymisiert sind, benötigt man keine Einwilligung. Und das gibt Antwort D ja wieder.
Kann man sicherlich diskutieren, aber eindeutig ist die Fragestellung nicht.