Zitat von
wurstbrot1337
Das Urteil vom AG Wennigsen ist natürlich ein Extremfall, in wahrscheinlich 99,99% der Fälle geht die Sache glimpflich aus und es verstirbt keiner, weil man eine falsche Todesart angibt. Aber das Urteil für mich ist klar verständlich in Falle der CO-Vergiftung: Der Arzt hat damals fahrlässig gehandelt, indem er entgegen der Vorschriften die Tote nicht vollständig entkleidet hat, als Konsequenz seiner fahrlässigen Handlung ist ein Mensch zu Tode gekommen. Für mich also nachvollziehbar, dass das Gericht ihn wegen fahrlässiger Tötung schuldig spricht, welches Urteil hätten sie sonst sprechen sollen? Frei sprechen geht wohl kaum, für eine andere Straftat hätten sie ihn wohl auch nicht belangen können (Körperverletzung oder so).
Hab mal in einem Rechtsmedizin-Lehrbuch nachgeschaut und dort steht:
"Die falsche Qualifikation der Todesart kann vor allem in jenen Fällen zu gravierenden rechtlichen Konsequenzen führen, in denen statt eines nichtnatürlichen Todes ein natürlicher Tod bescheinigt wird. [...]
Es wird ein natürlicher Tod bescheinigt, weil sich infolge mangelhafter Untersuchung des Leichnams keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod ergeben haben. Sollten sich dann - etwa im Rahmen einer zweiten Leichenschau vor Kremation - doch Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod finden, so muss der verantwortliche Leichenschauarzt zumindest mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens rechnen. In Extremfällen ist auch ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung, § 222, denkbar, wenn infolge nicht erkannter Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod ein weiterer Mensch unter den gleichen Umständen sein Leben verliert." (Quelle:Rechtsmedizin: Befunderhebung, Rekonstruktion, Begutachtung, Burkhard Madea Springer-Verlag, 24.11.2014 - 942 Seiten)
Also zusammengefasst: wenn man bei der Leichenschau Hinweise auf einen nichtnatürliche Todesart übersieht, weil man mangelhaft gearbeitet hat, und dadurch ein Mensch unter den gleichen Umständen stirbt wie der Verstorbene, an dem man die Leichenschau durchgeführt hat, kann man im schlimmsten Fall für eine fahrlässige Tötung belangt werden.
Darunter fällt der Fall vom AG Wennigsen, aber auch andere Fälle wären sicher denkbar. Nehmen wir mal die Horrorgeschichte mit dem übersehenem Messer im Rücken, was wenn ich das übersehe und dadurch der Täter unbehelligt weitermachen kann und sagen wir mal nun den Sohn der Verstorbenen nun mit dem Messer umbringt?