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  1. #66
    Registrierter Benutzer Avatar von Rettungshase
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    Die Rechtsmediziner haben uns damals im Studium erzählt, dass sie auch schon "Natürliche Todesursache" bei Z.n. Sturz/Sprung aus mehreren Metern Höhe gelesen hätte. Es sei laut befragtem, Totenschein ausfüllendem Arzt völlig natürlich, dass man nach so einem Sturz stirbt... :P

    Wenn man Bezugsmöglichkeiten hat, lohnt sich durchaus auch die Lektüre der Zeitschrift "Rechtsmedizin". Da sind oft - insbesondere notärztliche - Fälle "zu Ende gedacht" und in Ruhe retrospektiv betrachtet. Sehr lehrreich!

    z.B.: "Ordnungswidrigkeiten bei Leichenschau und Ausstellen der Todesbescheinigung" (Viehöver, S., Peschel, O., Graw, M. et al. Rechtsmedizin (2019) 29: 110. https://doi.org/10.1007/s00194-019-0301-y)
    I can't fix stupid but I can sedate it.



  2. #67
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    Zitat Zitat von wurstbrot1337 Beitrag anzeigen
    Das Urteil vom AG Wennigsen ist natürlich ein Extremfall, in wahrscheinlich 99,99% der Fälle geht die Sache glimpflich aus und es verstirbt keiner, weil man eine falsche Todesart angibt. Aber das Urteil für mich ist klar verständlich in Falle der CO-Vergiftung: Der Arzt hat damals fahrlässig gehandelt, indem er entgegen der Vorschriften die Tote nicht vollständig entkleidet hat, als Konsequenz seiner fahrlässigen Handlung ist ein Mensch zu Tode gekommen. Für mich also nachvollziehbar, dass das Gericht ihn wegen fahrlässiger Tötung schuldig spricht, welches Urteil hätten sie sonst sprechen sollen? Frei sprechen geht wohl kaum, für eine andere Straftat hätten sie ihn wohl auch nicht belangen können (Körperverletzung oder so).

    Hab mal in einem Rechtsmedizin-Lehrbuch nachgeschaut und dort steht:
    "Die falsche Qualifikation der Todesart kann vor allem in jenen Fällen zu gravierenden rechtlichen Konsequenzen führen, in denen statt eines nichtnatürlichen Todes ein natürlicher Tod bescheinigt wird. [...]
    Es wird ein natürlicher Tod bescheinigt, weil sich infolge mangelhafter Untersuchung des Leichnams keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod ergeben haben. Sollten sich dann - etwa im Rahmen einer zweiten Leichenschau vor Kremation - doch Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod finden, so muss der verantwortliche Leichenschauarzt zumindest mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens rechnen. In Extremfällen ist auch ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung, § 222, denkbar, wenn infolge nicht erkannter Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod ein weiterer Mensch unter den gleichen Umständen sein Leben verliert." (Quelle:Rechtsmedizin: Befunderhebung, Rekonstruktion, Begutachtung, Burkhard Madea Springer-Verlag, 24.11.2014 - 942 Seiten)

    Also zusammengefasst: wenn man bei der Leichenschau Hinweise auf einen nichtnatürliche Todesart übersieht, weil man mangelhaft gearbeitet hat, und dadurch ein Mensch unter den gleichen Umständen stirbt wie der Verstorbene, an dem man die Leichenschau durchgeführt hat, kann man im schlimmsten Fall für eine fahrlässige Tötung belangt werden.
    Darunter fällt der Fall vom AG Wennigsen, aber auch andere Fälle wären sicher denkbar. Nehmen wir mal die Horrorgeschichte mit dem übersehenem Messer im Rücken, was wenn ich das übersehe und dadurch der Täter unbehelligt weitermachen kann und sagen wir mal nun den Sohn der Verstorbenen nun mit dem Messer umbringt?
    Darum finde ich der Vergütung von Totenscheinen so lächerlich, man kann sich da total in die Nessel setzen im Extremfall und für das Risiko kriegt man fast nichts. Aber das System hat dann wenigstens einen Dummen dem man die Schuld in die Schuhe schieben kann. Drecksland.



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