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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
    ...Intensivknecht... Avatar von HonorisCausa
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    .....
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  2. #7
    ...Intensivknecht... Avatar von HonorisCausa
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    Zitat Zitat von easy-bisy Beitrag anzeigen
    Bei Fremdgefährdung greift immer PsychKG- bei Eigengefährdung BGB. Soviel habe ich in meinen 2 Wochen Psychiatrie schon gelernt
    Kann man grundsätzlich so sagen?
    **HonorisCausa**

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  3. #8
    Diamanten Mitglied
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    Zumindest bei uns war es so in der VL
    Pat. behandlungsbedürftig, stimmt Behandlung nicht zu, Einwilligungsfähigkeit gestört, akute Eigengefährdung aufgrund psychischer Erkrankung: Unterbringung nach UGB oder BGB
    Pat. behandlungsbedürftig, stimmt Behandlung nicht zu, Einwilligungsfähigkeit gestört, akute Fremdgefährdung aufgrund psychischer Erkrankung: Unterbringung nach UGB (nicht BGB)
    "Dum spiro, spero"
    Cicero



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  4. #9
    Feddich ;)
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    Das Ordnungsamt ist doch vor Ort. Damit würde ich mich ganz auf das Medizinische beschränken und das Ordnungsamt das Rechtliche klären lassen.



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  5. #10
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    Wenn ich es richtig verstanden habe, geht es bei der Betreuung ja primär um das Wohl des Betroffenen- der Betreuer ist nicht zuständig für die Sicherheit Anderer. Daher muss bei im Vordergrund stehender Fremdgefährdung der PsychKG richterlich beschlossen werden.
    Aus meiner sicht wäre es aber sicherlich auch im Interesse des Patienten, rasch fachärztlich gesehen zu werden. Traust du dir zu- gerade bei einem vielleicht geistig behinderten Menschen, einzuschätzen ob der vielleicht in einer akuten Krise ist und dringend Hilfe braucht? Im worst-case Szenario wird der am nächsten Tag wieder entlassen.
    Ich hab schon deutlich sinnlosere PsychKG Einweisungen erlebt und in der Neuro erst recht völlig bekloppte Einweisungen von PH-Patienten.



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