§ 14
Arbeitszeitdokumentation
1Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Verfahren
oder auf andere Art mit gleicher Genauigkeit so zu erfassen, dass die gesamte
Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert ist.
2Dabei gilt die gesamte
Anwesenheit der Ärztinnen und Ärzte abzüglich der tatsächlich gewährten
Pausen als Arbeitszeit. 3Eine abweichende Bewertung ist nur bei
Nebentätigkeiten zulässig, die keine Dienstaufgaben sind, und bei privaten
Tätigkeiten des Arztes / der Ärztin. 4Die Ärztin / Der Arzt hat insbesondere zur
Überprüfung der dokumentierten Anwesenheitszeiten nach Satz 1 ein
persönliches Einsichtsrecht in die Arbeitszeitdokumentation. 5Die Einsicht ist
unverzüglich zu gewähren.
Protokollerklärungen:
1. Bei einer außerplanmäßigen Überschreitung der täglichen
Höchstarbeitszeit von zehn Stunden haben die Ärztinnen und Ärzte dem
Arbeitgeber auf dessen Verlangen den Grund der Überschreitung
mitzuteilen.
2. Für die private Veranlassung gemäß Satz 3 trägt der Arbeitgeber nach
den allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts die Darlegungs- und
Beweislast.“