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@anignu: Siehe hier unter "II. Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft", dort Punkt 4. Sowohl für die Erhöhung auf 58h als auch für die Erhöhung auf 66h ist eine einzelvertragliche Opt-out-Regelung erforderlich.
Edit: Die von mir verlinkte pdf-Datei bezieht sich auf den Tarifvertrag des Marburger Bund mit Ärzten in Universitätskliniken (TdL). Die Formulierung in §7 Absatz 5 TdL ist aber identisch mit der Formulierung in §10 Abs. 5 TVÄ/VKA.
Wie Rufbereitschaft gewertet wird, weiß ich nicht. Ich würde vermuten, dass mindestens die reinen Einsatzzeiten (ggf. ab dem Losfahren zuhause) bei der Höchstarbeitszeit mitzählen. Vielleicht weiß das jemand anders?