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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
    Administrator Avatar von Brutus
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    Naja, aber selbst dann: 24 Stunden Dienst. Gehen wir mal von 8h Regelarbeit aus. 1/2 Stunde Pause und gefolgt von 15,5 Stunden BD. Davon werden 8h FZA am nächsten Tag abgezogen. Bleiben 7,5 Stunden übrig. Bei 40 Stunden / Woche geht also ein Dienst in der Woche. Wochenende natürlich nicht. Da geht nur ein Dienst alle 2 Wochen, und dann darfst Du sonst keinen Dienst in den Wochen machen. Sprich: 4 Dienste in der Woche Mo-Do Pro Monat gehen schon. Freitag / Samstag / Sonntag dementsprechend weniger...
    I'm a very stable genius!



  2. #7
    Diamanten Mitglied
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    Zitat Zitat von Brutus Beitrag anzeigen
    Naja, aber selbst dann: 24 Stunden Dienst. Gehen wir mal von 8h Regelarbeit aus. 1/2 Stunde Pause und gefolgt von 15,5 Stunden BD. Davon werden 8h FZA am nächsten Tag abgezogen. Bleiben 7,5 Stunden übrig. Bei 40 Stunden / Woche geht also ein Dienst in der Woche. Wochenende natürlich nicht. Da geht nur ein Dienst alle 2 Wochen, und dann darfst Du sonst keinen Dienst in den Wochen machen. Sprich: 4 Dienste in der Woche Mo-Do Pro Monat gehen schon. Freitag / Samstag / Sonntag dementsprechend weniger...
    Zitat Zitat von Brutus Beitrag anzeigen
    Mooooment! Das kann man so pauschal nicht sagen: Wie ist denn Euer Dienstmodell?
    Mooooment! Das kann man so pauschal nicht sagen: Wie ist denn Euer Tarifvertrag?
    Im Tarifvertrag TVÄ VKA, dem meiner Meinung nach Standard-Tarifvertrag, steht unter §10 (5) Satz 2 eine Höchstarbeitszeit von 58 Stunden. Nicht 48h. Und das durchschnittlich. Man kann also sehr wohl im Schnitt 1 Dienst in drei von vier Wochen machen und zusätzlich jeden Samstag eine 12h Nachtschicht. Wunderschön. Schonmal überlegt wie das Leben dann aussieht? Aber von der Höchstarbeitszeit wäre es erlaubt. Jetzt gibt es noch Gesetze wie das mit dem Sonntag der dann ausgeglichen werden muss, dann kommt eine neue Tarifvertragsregelung mit zwei freien Wochenenden im Monat usw... aber ansonsten wäre das kein Problem... wie gesagt: 58h. nicht 48h. Oder was habt ihr für einen Tarifvertrag?



  3. #8
    Registrierter Benutzer
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    @anignu: Du hast den §7 Absatz (7) und den §7 Absatz (8) des ArbZG übersehen, die gemeinsam die Höchstarbeitszeit ohne ausdrückliches Opt-out auf 48h wöchentlich begrenzen. Bei dem 24h-Dienstmodell handelt es sich um eine Regelung im Tarifvertrag gemäß §7 Abs (2) ArbZG, wodurch der Absatz (8) ebenfalls greift (->48h maximal). Die Erhöhung auf 58h wöchentlich ist somit im TVÄ/VKA nur im Rahmen des Opt-out gemäß §7 Absatz (7) möglich. Der Tarifvertrag §10 Absatz 5 selbst nimmt ausdrücklich auf §7 Abs 2a ArbZG bezug, der wiederum automatisch den §7 Absatz (7) in Stellung bringt.

    Somit im TVÄ/VKA: 24h-Dienste möglich ohne opt-out, 48 Wochenstunden möglich ohne Opt-out, mehr als 48 Wochenstunden nur möglich mit Opt-out.



  4. #9
    Diamanten Mitglied
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    ich dachte 58h möglich ohne opt-out, 66 nur noch mit...
    Wenn das wirklich so wenig sein sollte, was ist denn dann mit Einsätzen in der Rufbereitschaft? zählen die zur Arbeitszeit?



  5. #10
    small but dangerous
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    Narkosefachzwerg
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    4.171
    Also, ich hab das Opt out abgelehnt (konnte man auf unserem Formular ankreuzen, ob man zustimmt oder nicht).
    Faktisch arbeiten bei uns alle gleich viel, egal ob zugestimmt oder nicht. Gesetzliche Regelungen interessieren keinen so wirklich. Und irgendwo hab ich mal gelesen, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit gemittelt übers Jahr ausschlaggebend ist, und da wird wohl von den Arbeitgebern gerne der Urlaub mit eingerechnet, und schwupps hat man ja gar nicht sooooo viel gearbeitet.



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