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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #16
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    Die Bereitschaftsdienste zählen bzgl. der Höchstgrenzen im Arbeitszeitgesetz als Arbeitszeit. Sofern sie ausbezahlt werden, zählen sie aber nicht auf deinem Stundenkonto.

    Das, was dir ausgedruckt worden ist, ist vermutlich einfach eine Übersicht deiner geleisteten Dienste inklusive Bereitschaftsdiensten und die Auswirkungen aufs Stundenkonto. Da stehen bezüglich des Stundenkontos die geplanten und die geleisteten Vollarbeitsstunden drauf und am Ende steht meistens ein Saldo, d.h. wieviele Plus- oder Minus- (haha) Stunden du in dem Monat geleistet hast. Sofern die Plus-Stunden nicht regelmäßig ausgezahlt werden, steht vermutlich auch noch ein Gesamtsaldo deines Stundenkontos drauf. In deinem Stundenauszug tauchen teilweise wahrscheinlich sogar Bereitschaftsstunden auf, nämlich die, die durch Freizeitausgleich am Folgetag in Vollarbeitsstunden ausgeglichen werden. Diesen Zusammenhang hast du nur möglicherweise noch gar nicht geblickt.

    Die Gesamtzahl der Stunden, die du in dem Monat inkl. Bereitschaftsdienstzeiten anwesend warst, steht auf dem Zettel vermutlich nicht zusammengezählt drauf. Das müßtest du dir selbst ausrechnen. Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, dir das jeden Monat mitzuteilen. Meines Wissens ist der Arbeitgeber nicht mal unbedingt verpflichtet, die überhaupt einen Stundenzettel auszudrucken.



  2. #17
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    Danke für die ausführliche Antwort!
    Nur das bedeutet ja im Umkehrschluss, dass man beliebig viele BDs zusätzlich zur Vollarbeit aufgebrummt bekommen kann, sofern diese vergütet werden, völlig egal ob Opt-out oder nicht... Weil es ja ohnehin nirgendwo in Stunden nachgehalten wird, wie die tatsächliche Anwesenheitszeit im Monat war. Das macht es ja dann auch schwieriger, eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit nachzuweisen.
    Ausgleich in Vollarbeit erfolgt übrigens nicht (und ist so auch nicht aufgeführt); diese BD sind zu 100% zusätzlich zur wöchentlichen Arbeitszeit von 40h geplant, erhöhen also jeden Monat weiter die wöchentliche Stundenzahl, da es keinen Monat ohne Wochenenddienste gibt.
    Und mit den Stundenzetteln hast du Recht, ich habe mir die auch extra ausdrucken lassen und wurde mit großen Augen angeschaut. Wurde dann aber problemlos getan.



  3. #18
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    Die Stundenzettel beziehen sich nur auf die vergütungspflichtige Arbeitszeit. Diese entspricht aber nicht der öffentlich-rechtlichen Höchstarbeitszeit. Die werktägliche Anwesenheit des Arbeitnehmers über acht Stunden ist zwingend zu dokumentieren, genauso wie jede Anwesenheit an einem Nichtwerktag (§ 16 II 1 ArbZG) und zwar für jeden einzelnen Arbeitnehmer (ErfK/Wank, ArbZG, § 16 Rn 6) - ebenso wie alle Mitarbeiter, die in die Verlängerung eingewilligt haben.

    Natürlich kann man nicht unbegrenzt Bereitschaftsdienste leisten nur weil die vergütet werden. Damit wird der Arbeitgeber zwar von seiner schuldrechtlichen Verpflichtung frei die geleistete Arbeit zu vergüten. Allerdings bleibt es trotzdem rechtswidrig. Es gibt damit zwei Aspekte:
    1. Die Freistellung anstatt der Vergütung muss man sich erkämpfen, also einklagen, wenn der Arbeitgeber auch nach Abmahnung seine Praxis nicht ändert.
    2. Aufsichtsbehördliche Maßnahmen können das auch durchsetzen: Der Arbeitgeber, der einen Mitarbeiter über den tariflich vereinbarten Ausgleichszeitraum (das sind üblicherweise sechs Monate bei Bereitschaftsdiensten, die jeden Monat von neuem beginnen, der Ausgleichszeitraum verschiebt sich also jeden Monat: Es gilt, dass Januar-Juni der erste ist, Februar-Juli der zweite und immer so fort) beschäftigt handelt mindestens ordnungswidrig (Vorsatz ist indiziert, weil der Arbeitgeber genau weiß wer Opt-Out unterschrieben hat und wer nicht). Ist man nicht der Einzige, dann ist man im Bereich der Straftat, weil es viele Mitarbeiter mehrfach betrifft (das ist dann der beharrliche Verstoß und der ist leichter nachzuweisen als die Gesundheitsgefährdung). Strafrechtlich verantwortlich ist der Arbeitgeber, bei juristischen Personen also das jeweilige Organ (=Geschäftsführer/Vorstand) und ein gelber Brief sorgt meist für hektische Betriebsamkeit.

    Das muss man aber wirklich durchziehen wollen und danach ist das Tischtuch meist zerschnitten, weil in der Medizin die wenigsten Verantwortlichen Profi genug sind um damit umgehen zu können verklagt zu werden.

    Was leider ebenfalls wenig bringen wird ist in tarifgebundenen Häusern die Gewerkschaft hinzuzuziehen, weil jeder Verstoß auch ein Verstoß gegen den Tarifvertrag ist. Eine Industriegewerkschaft würde sich das kaum bieten lassen und eine Disziplinierung über den Arbeitgeberverband anstreben. Unseren Interessenskonfliktfunktionären traue ich das dagegen weniger zu...
    Zitat Zitat von Evil
    Im Zweifel ist für einen Kardiologen eine Koro immer indiziert.



  4. #19
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    Also BD zählt voll als Arbeitszeit zur Berechnung der WAZ, zählt aber in der Regel nicht zu deiner Regelarbeitszeit. Deshalb kann man Minusstunden haben obwohl man mehr als 40h/42h Woche gearbeitet hat. Ohne Opt Out ist die max. WAZ 48h, wobei über 3 Monate gemittelt wird. Urlaub zählt nach Urteil im letzten Jahr(?) wie normaler Arbeitstag und nicht mit 0 ab erreichen des gesetzlichen Urlaubsanspruch (wie früher gerne praktiziert).
    Mit opt out ändert sie die höchst WAZ und der Mittelungszeitraum wird länger.

    Ansonsten ist Autolyse nix hinzuzufügen
    Geändert von FirebirdUSA (12.06.2019 um 19:52 Uhr)



  5. #20
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    Danke Autolyse,
    Damit kann ich viel anfangen, so habe ich mir das auch gedacht, aber eben dazu keine Grundlage gefunden. Es ist ja auch gar nicht der Plan einen AG zu verklagen, aber so habe ich ja zumindest einige Grundlagen um zu begründen warum nicht noch der x-te Dienst eingetragen werden kann. Und sich mit den rechtlichen Regelungen auszukennen kann bei den zahlreichen Argumenten der anderen Seite ja hilfreich sein.



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