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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #31
    Diffeldoffel Avatar von tarumo
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    Zitat Zitat von FirebirdUSA Beitrag anzeigen
    Da geht es durchaus auch um Menschenleben...
    Nein. wenn kein Lotse da ist (in Südeuropa durchaus mal für ein paar Stunden üblich) dann fliegt dort auch nichts. Im konkreten Beispiel erhöhen die zusätzlichen Lotsen nämlich die Anzahl Flugzeuge pro Stunde, die durchdarf. Mit weniger Personal müßten Flugzeuge abgewiesen werden- und das geht ins Geld. Du siehst, der Vergleich mit dem KH ist durchaus gegeben.

    Wenn Fluglotsen Krankenhausärzte wären, dann würden die zusätzlichen Schichten einfach per Dienstanweisung oder mit mimimimi, daß man den Leuten doch nicht den sauer ersparten Urlaub verderben darf, eingefordert...

    Daß grobe Fehler bei der Arbeit Menschenleben kosten würden, steht wohl jeweils außer Frage.
    "An allem Unfug, der geschieht, sind nicht nur diejenigen schuld, die ihn begehen, sondern auch die, die ihn nicht verhindern"
    Erich Kästner, "Das fliegende Klassenzimmer"



  2. #32
    Diamanten Mitglied Avatar von fallenangel30487
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    Zitat Zitat von FirebirdUSA Beitrag anzeigen
    Guckst du hier: https://www.bund-verlag.de/aktuelles...und-Feiertage~ da steht auch das Aktenzeichen und die Betriebsratinfo die es enthält

    Mal abwarten was am Ende im Tarifvertrag steht. Freitag und Samstag bis 14 Uhr (?) zählen bisher ja nicht zum WE
    Zitat Zitat von tarumo Beitrag anzeigen
    Zumindest, was wir bisher wissen: WE beginnt tatsächlich schon ab Freitagabend und nicht wie angedacht ab 10h samstagfrüh. Allerdings werden die WE wohl über das Jahr gemittelt, d.h. der Urlaub wird mit dazugezählt (fürchte ich), so daß dann doch mehr als 2 WE im Schnitt rauskommen werden, zum anderen hat man mit der "Gefährdung der Patientenversorgung" noch eine weitere Hintertür eingebaut, das zu umgehen. Ich behaupte: Alles bleibt so, wie es ist
    Bei der Pflege kann man sich gerade schön anschauen, wie es läuft, wenn Personaleinsatzvorgaben gemacht werden, gleichzeitig man aber weiterhin zu wenig Personal hat bzw. unwillig ist, dem Personalmangel abzuhelfen durch deutlich verbesserte Konditionen...
    Bei der auch knapp besetzten Deutschen Flugsicherung wird übrigens für den Sommer eine Extraprämie von 2000 EUR pro Schicht (!) ausgelobt, wenn man sich freiwillig meldet. Und hier geht es nur um die Vermeidung von Flugverspätungen und nicht um Menschenleben. Just sayin...
    @FirebirdUSA
    Danke

    Aber auch hier können sie den Urlaub eigentlich nicht mit einbeziehen. Das mit den Wochenenden soll glaub ich über tatsächlich auf den Monat gerechnet werden. ....ich bin mal gespannt. Aber die Hintertür mit "Gefährdung der Patientenversorgung" ist auch mal wieder super. Am Ende wird sich wahrscheinlich doch nix ändern.
    Die höchste Form des Glücks ist ein Leben
    mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
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    Alles was ich getan habe, war für das zu kämpfen, an das ich geglaubt habe.
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  3. #33
    Diffeldoffel Avatar von tarumo
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    Zitat Zitat von fallenangel30487 Beitrag anzeigen
    @FirebirdUSA
    Aber auch hier können sie den Urlaub eigentlich nicht mit einbeziehen. Das mit den Wochenenden soll glaub ich über tatsächlich auf den Monat gerechnet werden.
    Dort, wo jetzt schon "gemittelt" wird (z.B. die wöchentliche Arbeitszeit bei opt-out), wird der Urlaubszeitraum selbstverständlich mit einbezogen. Nachzulesen in den Verträgen oder auch hier im Forum.
    Ich habe daher keinen Grund zu der Annahme, daß es jetzt anders sein sollte. Aber solange die Verträge nicht schwarz auf weiss vorliegen, brauchen wir nicht spekulieren.
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  4. #34
    Ein Huhn auf Reisen... Avatar von Moorhühnchen
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    Zitat Zitat von tarumo Beitrag anzeigen
    Dort, wo jetzt schon "gemittelt" wird (z.B. die wöchentliche Arbeitszeit bei opt-out), wird der Urlaubszeitraum selbstverständlich mit einbezogen. Nachzulesen in den Verträgen oder auch hier im Forum.
    Eigentlich hat Firebird es ca. 4 Posts zuvor mit Link geschrieben, vermutlich ist das mit den Links aber zu kompliziert, deswegen zitiere ich den Link lieber mal, damit die Info auch bei allen Lesern ankommt!

    Zitat Zitat von https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Kein-Ausgleich-von-Arbeitszeit-durch-Urlaubs--und-Feiertage~#

    Kein Ausgleich von Arbeitszeit durch Urlaubs- und Feiertage

    17. Juli 2018

    Urlaub und gesetzliche Feiertage dürfen nicht als Ausgleichstage zählen, wenn der Arbeitgeber die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten berechnet oder Mehrarbeit ausgleichen will.
    *Von Yuliya Zemlyankina.

    Um die Einhaltung der zulässigen Jahreshöchstarbeitszeit zu gewährleisten, führte ein Universitätsklinikum ein Arbeitszeitmodell in Form von Arbeitszeitschutzkonten ein. Die wöchentliche Arbeitszeit wurde dabei als Soll und die tatsächliche als Haben erfasst.

    Die genommenen Urlaubstage des gesetzlichen Mindesturlaubs wurden so verbucht, als ob man an diesen regulär gearbeitet hätte. Die darüber hinausgehenden Urlaubs- sowie Feiertage, die auf einen Werktag fielen, wurden mit null Stunden verbucht und konnten an anderen Tagen zum Ausgleich der Mehrarbeit verwendet werden. Diese Praxis untersagte die zuständige Aufsichtsbehörde aufgrund Verstoßes gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und bekam Recht in drei Instanzen.

    Rechtswidrige Praxis

    In der Entscheidung ging es nicht um die dem gesetzlichen Mindesturlaub entsprechenden Urlaubstage. Diese wurden so verbucht, als ob man an diesen gearbeitet hätte und schieden deshalb als Ausgleichstage für die Mehrarbeit richtigerweise aus.

    Die gesetzlichen Feiertage hingegen, die auf einen Werktag fielen sowie die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubstage wurden als Ausgleichstage für die Mehrarbeit genutzt.

    Das war rechtswidrig, weil diese*bereits generell als beschäftigungsfrei vorgesehenen und der Erholung dienenden Urlaubs- sowie Feiertage als Ersatzruhetage für den Mehrarbeitsausgleich und zur Berechnung der höchstzulässigen Arbeitszeit genutzt wurden.

    Kein Ausgleich der Mehrarbeit mit Urlaubs- und Feiertagen

    Das Bundesverwaltungsgericht stellte zunächst klar, dass die Urlaubstage bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit nicht als Ausgleichstage genutzt werden dürfen. Die Regelungen des ArbZG und des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) sehen vor, dass Mehrarbeit nicht mit solchen Tagen ausgeglichen werden darf, an denen die Arbeitnehmer ohnehin Urlaub haben und von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung bereits freigestellt sind.

    Die gesetzlichen Feiertage, die auf einen Werktag fallen, dürfen ebenfalls bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit nicht als Ausgleich genutzt werden. Denn diese Tage sind grundsätzlich beschäftigungsfrei.

    Ausgleich nur durch Minderarbeit

    Demzufolge darf der Mehrarbeitsausgleich nur durch Minderarbeit an anderen Arbeitstagen und nicht durch die fingierte Arbeitszeit in Zeiten bezahlten Erholungsurlaubs bzw. Freistellung erfolgen.

    Hinweis für die PraxisMitbestimmung bei der Arbeitszeit

    Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über die Arbeitszeitfragen mitzubestimmen. Hierzu gehören neben dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit auch die zeitliche Lage und die Dauer der Pausen.

    Der Arbeitgeber hat das Arbeitszeitgesetz einzuhalten und im Rahmen der Ausübung seines Weisungsrechts für die Einhaltung der Pausen zu sorgen. Tut er dies nicht, kann der Betriebsrat grundsätzlich keine individuellen Ansprüche der Arbeitnehmer durchsetzen und die Pauseneinhaltung durch den Arbeitgeber erzwingen.

    Anders ist es, wenn es hierzu eine Betriebsvereinbarung gibt und der Arbeitgeber gegen die gemeinsam mit dem Betriebsrat erstellten Dienstpläne verstößt. Denn dann steht dem Betriebsrat § 23 Abs. 3 BetrVG zur Seite und er kann gerichtlich den Arbeitgeber dazu zwingen, die gemeinsam erstellten Dienstpläne einzuhalten.

    Yuliya Zemlyankina, DGB Rechtsschutz GmbH

    Quelle

    BVerwG (09.05.2018)
    Aktenzeichen 8 C 13.17
    Diese Entscheidungsbesprechung ist Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat
    Don't be afraid of work - fight it!!





  5. #35
    Diffeldoffel Avatar von tarumo
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    1.902
    Das Urteil ist gerade mal ein Jahr alt und es darf bezweifelt werden, daß es schon flächendeckend umgesetzt wird bzw. überhaupt schon Eingang in die aktuelle Tarifrunde gefunden hat, die zu diesem Zeitpunkt schon lief. Insofern wäre das kein Widerspruch zu meiner Aussage. Die Beharrungskräfte im Krankenhauswesen sind gewaltig...Ebenso wird Minderarbeit (also Minusstunden) an regulären Arbeitstagen weiterhin ausdrücklich ermöglicht. Mal abwarten, wie der Ausgleichszeitraum im jetzt abgeschlossenen Vertrag überhaupt definiert wird.

    Strenggenommen müßten nach dem Urteil auch die Ausgleichszeiträume der letzen Jahre komplett neu berechnet werden. Ich fress einen Besen, wenn das flächendeckend durchgeführt würde.
    DAS wäre doch mal ein tolles Betätigungsfeld für den MB, die Neuberechnung rückwirkend anmahnen und für unrechtmäßige Mehrarbeit eine Nachzahlung einfordern...
    Geändert von tarumo (16.06.2019 um 20:52 Uhr)
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