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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #11
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Achso- bei Arbeitgebern, die eine systemeigene Gesundheitsversorgung haben- Bundeswehr mit der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung, Verbeamtungen bei diversen Behörden mit Beihilfeanspruch- fliegt man dann auch genre mal wegen Einstellungsbetrug raus (in der Regel gibt es da ja irgendeine Art von Eignungsuntersuchung bei Einstellung) und darf dann auch noch alle Gesundheitskosten selber tragen.
    This above all: to thine own self be true,
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  2. #12
    Ein Huhn auf Reisen... Avatar von Moorhühnchen
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    Zitat Zitat von WackenDoc Beitrag anzeigen
    Nicht ganz- bei Vertragsabschluss wird nur für einen bestimmten Zeitraum in die Vergangenheit gefragt. 5 Jahre für normale Krankheiten, 10 Jahre für Krankenhausausfenthalte, psychiatrische Krankheiten etc.
    Zu dem Zeitpunkt musst du die Wahrheit sagen, sonst erlischt später der Versicherungsschutz. Unabhängig von der dann vergangengen Zeit.
    Das müsste man jetzt in der Tat nochmal genauer auseinanderpflücken.
    Aber ich glaube, dem TE geht es nicht um so einen Fall.
    Hier Auszüge dessen, was ich meine:
    Diese Rechte können wir innerhalb von 5 Jahren und, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben, innerhalb von 10 Jahren seit Vertragsabschluss ausüben.
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    Don't be afraid of work - fight it!!





  3. #13
    TBSE performer Avatar von test
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    Zitat Zitat von MissGarfield83 Beitrag anzeigen
    BTW : sowas kann die Approbation kosten ...
    Wen und wofür?
    "Live as if you were to die tomorrow, learn as if you were to live forever."

    (Maria Mitchell / Mahatma Gandhi)



  4. #14
    TBSE performer Avatar von test
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    Zitat Zitat von Moorhühnchen Beitrag anzeigen
    Das müsste man jetzt in der Tat nochmal genauer auseinanderpflücken.
    Aber ich glaube, dem TE geht es nicht um so einen Fall.
    Hier Auszüge dessen, was ich meine:
    Ich kenne es auch so, wie es Moorhühnchen sagt. Nicht gemacht Angaben können nach bestimmten Zeiträumen (je nach Vertrag) nicht mehr zum Ausschluss aus der Versicherung führen.

    DAs entscheidende ist hier, dass es auf den Vertrag ankommt. Meines Wissens ist dort sehr häufig diese Klausel enthalten. Das muss man im Einzelfall natürlich prüfen.
    "Live as if you were to die tomorrow, learn as if you were to live forever."

    (Maria Mitchell / Mahatma Gandhi)



  5. #15
    Registrierter Benutzer
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    DAs entscheidende ist hier, dass es auf den Vertrag ankommt. Meines Wissens ist dort sehr häufig diese Klausel enthalten. Das muss man im Einzelfall natürlich prüfen.
    Das ist schlicht die Regelung aus dem VVG.

    Und um es nochmal zu erwähnen: von vorsätzlichem Betrug muss ich dringend abraten.
    Jeder Betrug ist vorsätzlich, aber danke für den Tipp Herr Anwalt

    Was die Auskunftspflichten gegenüber Versicherungen angeht, so ist dies klar geregelt: vor Abschluß einer Versicherung MUSS der Antragssteller die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden, und die müssen wahrheitsgemäß antworten.
    Nö, die Schweigepflichtsentbindung kann auch erst im Leistungsfall erfolgen. Das steht bei Vertragsabschluss regelmäßig zur Wahl.

    Hat der Arzt aber eine Hypothyreose verschlüsselt, dann hat der Threadersteller eine anzugebende Vordiagnose.
    Was der Arzt verschlüsselt, wird in den Gesundheitsfragen nicht abgefragt. Mithin gilt eine dabei nicht angegebene, aber bei der Krankenkasse ohne Wissen des Patienten abgerechnete (Fehl)diagnose nicht als vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung. Sicherlich können an einen approbierten Arzt aber höhere Ansprüche gestellt werden, was die Aufarbeitung der eigenen Gesundheitshistorie angeht. Somit erniedrigt sich im Streitfall die Schwelle, ab der Vorsatz oder Arglist angenommen werden muss.
    Geändert von OhDaeSu (14.07.2019 um 12:33 Uhr) Grund: typo



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