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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
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    Zitat Zitat von user14081 Beitrag anzeigen
    Ist es dann gerechtfertigt solch eine Kleinigkeit (um die es sich offensichtlich handelt), die auch noch fünf Jahre alt ist, angeben zu müssen? Mit 18 haben viele mal einen Lolli geklaut oder sind beim Schwarzfahren erwischt worden.
    Sorry, hilft dem Threadsteller nicht (würde mich an deiner Stelle an einen Anwalt wenden, wir hier im Forum können dir ohnehin leider nicht zuverlässig helfen), aber: BTM-Verstoß mit Strafverfahren soll eine Kleinigkeit sein? Bin ich nur überkorrekt/überängstlich oder viele andere zu entspannt?



  2. #7
    Registrierter Benutzer
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    Rein strafrechtlich betrachtet wird der (angebliche) Besitz einer geringen Menge beim Erstdelikt regelmäßig als Kleinigkeit eingestuft, weswegen oftmals das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wird. Hierfür gibt es sogar gerade für diesen Bereich des Strafrechts einen Sonderparagraphen, der zusätzlich zu den §153er StGB greifen kann. Das heißt nicht, dass man einen Freifahrtschein hat - der Besitz bleibt weiterhin verboten.

    Selbst im Falle einer Verurteilung verbleibt es beim Erstdelikt oftmals unter 90 Tagessätzen was der "Kleinigkeit" wegen erstmal nicht im Führungszeugnis auftaucht, sofern er sich ansonsten benimmt (wovon beim Threadersteller auszugehen ist).

    In diesem Fall ist der Threadersteller sogar freigesprochen worden, weswegen dieser Makel noch mehr als Kleinigkeit einzustufen gilt, der ihm nicht umsonst Kummer und Sorgen bereiten soll.

    Insofern - ja, lass Dich von einem Anwalt beraten - aber mach Dir keinen Kopf.



  3. #8
    Registrierter Benutzer
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    In deinem Führungszeugnis taucht ein Freispruch auf keinen Fall auf, selbst geringfügige Strafen werden dort nicht eingetragen. Unabhängig davon bedeutet ein Freispruch, dass deine Unschuld (im juristischen Sinne) festgestellt wurde - wie soll auf dieser Grundlage die Approbation verweigert werden? Die Approbationsbehörde ist ja kein Gericht, das selbstständig über Recht und Unrecht entscheidet.

    Nach meinem Verständnis dient der Passus mit den "gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren" vor allem dazu, Verfahren nicht zu übersehen, die noch zu einer Verurteilung führen könnten und vom aktuellen Führungszeugnis nicht erfasst werden (Prozesse dauern ja oftmals mehrere Jahre). Dass irgendwann mal eine Ermittlung/ ein Gerichtverfahren gegen einen lief, ist kein Verbrechen und per se kein Hindernis für die Approbation!

    Sicher problematisch ist aber, es zu verschweigen, das könnte die Approbation gefährden, wenn es irgendwann raus kommt.

    Ich glaube insgesamt (ohne großen juristischen Sachverstand zu besitzen), dass du bzgl. der Approbation nichts zu befürchten hast! Bevor du das Verfahren erwähnst, könnte dennoch zur Sicherheit eine juristische Beratung sinnvoll sein. Vielleicht geht es sogar kostenlos über den Marburger Bund/ Hartmannbund? Die haben ja zumindest für arbeitsreichtliche Probleme eigene Juristen..



  4. #9
    Gold Mitglied
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    Hast du dich noch weiter informiert? Ich hätte schon gar nicht mehr daran gedacht, hätte ich deinen Beitrag nicht gelesen: mich hat mit 18 oder 19 mal jemand, dessen parkendes Auto ich angefahren hatte, wegen Fahrerflucht angezeigt. Komplizierte Geschichte, es war keine Fahrerflucht - da es aber eine Anzeige gab, gab es ja auch iwelche Ermittlungen. Habe nach ein paar Wochen/Monaten (kann mich echt nicht mehr genau erinnern) einen Brief von der Staatsanwaltschaft bekommen, dass das Verfahren eingestellt wurde. Jetzt frage ich mich auch, ob ich das irgendwo angeben muss...
    Im Approbationsantrag steht „Eine persönliche Erklärung, dass gegen Sie kein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig war oder ist.“. Im Vordruck vom gleichen LPA steht „Hiermit erkläre ich,
    dass gegen mich kein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.“
    - sprich: zählen jetzt nur aktuelle Verfahren oder auch längst vergangenes?



  5. #10
    Platin Mitglied
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    Nach dem von dir zitierten Wortlaut zählen eindeutig auch vergangene Ermittlungsverfahren. Ich würde das damalige Ermittlungsverfahren daher angeben. Einfach das Aktenzeichen nennen und auch direkt die folgenlose Einstellung des Verfahrens mit angeben. Das wird deiner Approbation nicht im Wege stehen (ist schließlich eingstellt worden, d.h. du gilst als unschuldig!), aber du hättest deinen Antrag absolut wahrheitsgemäß ausgefüllt und räumst jeden Zweifel in Bezug auf "Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit" (vgl. § 3 BÄO) damit aus.
    Dein sauberes Führungszeugnis wird das nur nochmal bestätigen und damit ist die Sache vom Tisch und du deine Sorgen los.



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