teaser bild
Seite 1 von 7 12345 ... LetzteLetzte
Ergebnis 1 bis 5 von 32
Forensuche

Thema: Opt Out

Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
    Registrierter Benutzer
    Registriert seit
    30.07.2014
    Beiträge
    22

    - Anzeige -

    Interesse an einer Werbeanzeige hier?
    mehr Infos unter www.medi-a-center.de

    Hi,

    ich habe echt ein leidiges Thema und keiner kann mir dazu sichere Auskunft geben. Ich hoffe irgendjemand von euch hat das Problem schon durch und kann mir weiterhelfen.

    Seit August 2019 mussten wir uns vertraglich entscheiden, ob wir auf die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden bestehen oder einen Opt-out Vertrag unterschreiben mit 52 Wochenarbeitsstunden im Durchschnitt (vorher hat sich keiner darum gekümmert und wir haben ohne Regelung einfach maximal Dienste geschoben).

    Ich habe dieses Vertrag mit Limitierung auf 52 Wochenarbeitsstunden unterschrieben. Mein Arbeitgeber bestand darauf, dass der Vertrag rückdatiert wird auf den 1.1.
    Nun hat mein Arbeitgeber festgestellt, dass meine durchschnittliche Wochenarbeitszeit 55 h für das laufende Jahr waren (generiert in der Zeit Januar bis August) . Daraus resultiert, dass ich freigestellt werden muss (nach EU-Arbeitszeitrichtlinie). Bei diesem Anteil an geleisteter Mehrarbeit handelt es sich nicht um Überstunden, sondern um Dienststunden im Bereitschaftsdienst (hier fallen in unserer Klinik keine Überstunden an, die Zeit im Bereitschaftsdienst wird vergütet).

    Mein Arbeitgeber will mir nun für diese Freistellung Minusstunden berechnen. Ist dies rechtens oder kann eine Freistellung damit ich wieder rechnerisch auf die 52 Wochenarbeitsstunden im Durchschnitt komme ohne Minusstunden für mich erfolgen? Kann mir jemand dazu eine Quelle zum Nachlesen zukommen lassen (meine google-Suche war erfolglos)?

    Danke!



  2. #2
    Registrierter Benutzer
    Registriert seit
    11.12.2015
    Ort
    Goro's Lair
    Semester:
    Vor-Hölle
    Beiträge
    321
    Hi!

    Ich bin da kein Experte, wir hatten aber so einen ähnlichen Fall. Verstehe ich das richtig, ihr habt ein Arbeitszeitkonto, auf dem Überstunden und Stunden aus dem BD auflaufen und gesammelt werden?

    Diese kannst du doch - wenn möglich - als Freizeitausgleich "abfeiern" ?

    Wenn dem so ist, bleibst du daheim und dein Stundenkonto schmilzt = Minusstunden. Klingt erstmal ok.

    Die Frage, wo ich mir jetzt nicht sicher bin, ob der Arbeitgeber das einfach so diktieren kann..



  3. #3
    Registrierter Benutzer
    Registriert seit
    30.07.2014
    Beiträge
    22
    Bei uns werden Überstunden nur generiert, wenn ich z.B. nach der Regelarbeitszeit später heim gehe.
    Nach einem 24h-Dienst (10 Uhr bis 10 Uhr) entstehen keine Überstunden und keine Minusstunden. Die Zeit, die ich nach einem Dienst am Folgetag fehle wird von der BD-Zeit abgezogen, die restliche Zeit wird vergütet.
    Daher entstand bei dem hohen Dienstaufkommen der letzten Monate keine Überstunden durch die vielen Dienste. Da BD-Zeit als Arbeitszeit gilt, habe ich nun aber eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit 55 h, die nach EU-Arbeitszeitrichtlinie nicht zulässig ist. Mein Arbeitgeber will mich nun "ins Frei" schicken um im Schnitt wieder 52h zu erreichen.
    Habe ich auch nichts dagegen, aber leider kriege ich dafür die Minusstunden angelastet, da ich für die geleistete Mehrarbeit ja kein Plus auf dem Überstundenkonto erhalten habe.



  4. #4
    Ldr DptoObviousResearch
    Registriert seit
    26.07.2006
    Ort
    mit drei Buchstaben
    Semester:
    ca. 25.000
    Beiträge
    2.482
    Auf wie viel Streit bist Du erpicht?

    § 7 IIa ArbZG fordert eine Einwilligung. Einwilligung im Deutschen Zivilrecht ist aber zwingend eine vorherige Zustimmung (Legaldefinition in § 183 BGB). Das Rückdatieren wäre insofern lediglich eine Genehmigung (Legaldefinition in § 184 I BGB). Da das nicht auf die Arbeitszeitrichtlinie zurückgeht, sondern eine bewusste Entscheidung des Umsetzungsgesetzgebers ist gilt auch keine abweichende Definition, andernfalls hätte der Umsetzungsgesetzgeber anders formuliert.

    Damit ergibt sich aufgrund § 134 BGB die Nichtigkeit des Opt-Outs wegen eines bewussten Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 7 IIa ArbZG ist in diesem Fall die Verbotsnorm, weil sie eine Einwilligung für die Überschreitung der Höchstarbeitszeit fordert, das wird man aus der Entscheidung 5 AZR 129/16 übertragen können, die § 3 ArbZG als Verbotsnorm qualifiziert). Ist die Abrede aber nichtig, dann haftet der Arbeitgeber für den Verstoß gegen das gesetzliche Verbot (siehe 5 AZR 129/16). Das Bußgeld der Bezirksregierung für den Arbeitszeitverstoß gibt es dann noch gratis dazu.
    Zitat Zitat von Evil
    Im Zweifel ist für einen Kardiologen eine Koro immer indiziert.



  5. #5
    wieder an Bord :-) Avatar von Muriel
    Registriert seit
    04.04.2003
    Ort
    Oche -> Kölle
    Beiträge
    30.693

    - Anzeige -

    Interesse an einer Werbeanzeige hier?
    mehr Infos unter www.medi-a-center.de

    Die einfachste Lösung sollte doch eigentlich sein, so lange keine Dienste zu machen, bis wiEder der Durchschnitt vom 52h erreicht ist. So machst Du kein Minus und verzichtest nur auf Dienstzulagen.



Seite 1 von 7 12345 ... LetzteLetzte

MEDI-LEARN bei Facebook