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Wichtigstes Argument mE:
- der geschuldete Facharztstandard. Der wird ja sowieso durch den Einsatz von Anfängern unterlaufen (da sieht man auch gleich, wie es um das Ansehen der "Bereitschaftsdienste" durch die Geschäftsführung bestellt ist), aber wenn von den eingeteilten WB keiner eine Weiterbildungszeit in der Chirurgie aufzuweisen hat (in welcher Länge auch immer), dann kann ja von Facharztstandard keine Rede sein.
Außerdem: warum denn nicht gleich die Dienste in HNO, Derma, Neuro, Radiologie etc.. mitübernehmen? Im Studium hatten wir das doch alle mal und so ein paar Stunden einlesen ist doch nicht zuviel verlangt?
Die wichtigste Passage aus dem zitierten Urteil:
Der Geschäftsführer,
auf dessen Betreiben
der fachübergreifende Bereitschaftsdienst
eingerichtet
worden war, wurde dagegen
nicht belangt.
"An allem Unfug, der geschieht, sind nicht nur diejenigen schuld, die ihn begehen, sondern auch die, die ihn nicht verhindern"
Erich Kästner, "Das fliegende Klassenzimmer"