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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #21
    Diffeldoffel Avatar von tarumo
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    Zitat Zitat von milz Beitrag anzeigen
    Ich würde den neuen Vertrag natürlich noch nicht unterschreiben, es sei dann man will sicher wechseln und im Zweifel auch nicht mehr zurückkommen.
    Ein zugesandter, aber nicht unterschrieben zurückgesendeter Arbeitsvertrag dürfte zu Nachfragen in zunehmender Intensität führen und würde nach ein, zwei Monaten ohne Reaktion vom AG dann auch als nichtig betrachtet werden. Ich glaube nicht, daß man in dieser Zeit verhandlungsmäßig mit dem anderen AG was "reißen" kann...
    "An allem Unfug, der geschieht, sind nicht nur diejenigen schuld, die ihn begehen, sondern auch die, die ihn nicht verhindern"
    Erich Kästner, "Das fliegende Klassenzimmer"



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  2. #22
    One probe to rule 'em all Avatar von MissGarfield83
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    Zitat Zitat von tarumo Beitrag anzeigen
    Hierbei aber beachten, daß eine Kündigung nach Unterschrift des neuen Anstellungsvertrages und vor Arbeitsantritt oftmals vertraglich ausgeschlossen ist. Man kann also "sauber" erst nach Antritt der neuen Stelle kündigen. Ich bezweifle, daß sich ein AG auf derartige Ränkespiele (zumindest auf dem WBA-Level) einläßt...
    Ist das Huhn nicht FÄ?



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  3. #23
    Flacharzt
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    Zitat Zitat von tarumo Beitrag anzeigen
    Ein zugesandter, aber nicht unterschrieben zurückgesendeter Arbeitsvertrag dürfte zu Nachfragen in zunehmender Intensität führen und würde nach ein, zwei Monaten ohne Reaktion vom AG dann auch als nichtig betrachtet werden. Ich glaube nicht, daß man in dieser Zeit verhandlungsmäßig mit dem anderen AG was "reißen" kann...
    Da würde ich keinen Staatsakt draus machen. Termin bei der Verwaltung ausmachen, die Karten auf den Tisch legen (Hallo, ich habe hier ein tolles Angebot von der Konkurrenz...) und schauen, was sie dir anbieten, damit du nach 12 Monaten wieder zurück kommst. Dann entsprechend Konsequenzen ziehen und sich nicht unter Wert verkaufen.



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  4. #24
    Ein Huhn auf Reisen... Avatar von Moorhühnchen
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    Ganz andere Sache nebenbei: aktuell wird die Weiterbildungsordnung geändert, ua. auch für die ZB spezielle Intensiv.
    Ich wurde darauf in einem der Bewerbungsgespräche hingewiesen, der Chefarzt wusste allerdings auch nicht genau, wann die Änderung in Kraft tritt und welche Übergangsfristen evtl. gelten.

    Für die Intensiv bedeutet es folgendes: eine Verlängerung der WB-Zeit nach dem Facharzt von 12 auf 18 Monate ist geplant.
    Quelle: https://www.laekh.de/images/Aerzte/W.../MWBO_2018.pdf - Seite 335.

    Die LÄKH schreibt dazu nur
    Neue (Muster-)Weiterbildungsordnung:
    Die neue (Muster-)Weiterbildungsordnung wurde von der Bundesärztekammer verabschiedet. Die (Muster-)Weiterbildungsordnung muss nun ins Landesrecht umgesetzt werden. Es ist geplant die dann neue Weiterbildungsordnung für Hessen Ende 2019, spätestens Mitte 2020, zu verabschieden. Wir werden Sie selbstverständlich im Hessischen Ärzteblatt auf dem Laufenden halten.
    Bitte beachten Sie, dass diese zunächst keine Gültigkeit in Hessen hat!

    Zuletzt aktualisiert: 26. Februar 2020
    Nun bin ich verwirrt... "zuletzt aktualisiert 26. Februar" ist ja noch ziemlich aktuell, aber "Ende 2019, spätestens Mitte 2020", da würde ich mir schon genauere Infos wünschen!

    Weiß schon irgendeiner genaueres? Hatte vielleicht schon jemand Kontakt mit der Landesärztekammer?
    Kennt jemand andere Übergangsfristen von vorangegangenen Änderungen und kann berichten?
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  5. #25
    Ein Huhn auf Reisen... Avatar von Moorhühnchen
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    Ok, wenn man lange genug die Seiten durchwühlt, findet man dann auch irgendwo Infos.
    Konkret für mich: Die WBO in Hessen tritt am 1. Juli 2020 in Kraft, beginne ich die Zusatzweiterbildung erst im Oktober, falle ich unter die neue WBO und muss daher 18 statt bisher 12 Monate machen - bei Teilzeit entsprechend mehr.

    Eindeutig zu spät auf die Idee gekommen....

    https://www.laekh.de/images/Aerzte/W...Q_neue_WBO.pdf
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