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  1. #1421
    Ldr DptoObviousResearch
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    Zitat Zitat von Referentenentwurf zur Änderung des IfSchG
    § 5 Absatz 3 Nr. 6: Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der gesundheitlichen Versorgung in ambulanten Praxen, Apotheken, Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und in sonstigen Gesundheitseinrichtungen in Abweichung von bestehenden gesetzlichen Vorgaben vorzusehen, insbesondere:
    a)Ärztinnen und Ärzte, Angehörige von Gesundheitsfachberufen und Medizinstudierende zu verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken, [...]
    Absatz 4: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.[...]
    Absatz 5: Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit kann im Rahmen des Absatz 3 eingeschränkt werden.
    Dem geneigten Leser wird aufgefallen sein, dass die Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung aus den Landeskatastrophenschutzgesetzen entfallen sind. Es gibt also keine Pflichtenkollision mehr.
    Auch ist damit auch die Ermächtigung zur Außerkraftsetzung von Arbeitsschutzregeln inkludiert ist. Das Problem der fehlenden Schutzausrüstung ist damit gelöst.
    Entschädigungsregeln für Inanspruchgenommene sieht das Gesetz selbst nicht vor und die Rechtsverordnung tut es auch nicht, damit ist man im Aufopferungsanspruch aus dem Allgemeinen Preußischen Landrecht von 1794.
    Zitat Zitat von Evil
    Im Zweifel ist für einen Kardiologen eine Koro immer indiziert.



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  2. #1422
    Gold Mitglied
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    +++ Änderungsentwurf der Approbationsordnung in der COVID-19-Pandemie +++

    Folgende Punkte sind derzeit im Entwurf enthalten:

    1.) Die folgenden Punkte gelten lediglich im Falle einer Epidemie nationaler Tragweite, die nach Verabschiedung der geplanten Novelle des Infektionsschutzgesetzes ermöglicht wird.

    2.) Famulaturen und Pflegepraktika werden auch während des regulären Semesters ermöglicht, solange kein ordentlicher Lehrbetrieb stattfindet.

    3.) Das M2 soll verschoben werden können. Alle zum M2 zugelassenen Studierenden sollen bereits bis Mitte April ins PJ starten. Das Wahltertial muss in der Allgemeinmedizin oder “in einem klinisch-praktischen Fachgebiet, in dem die Mitwirkung der studierenden Personen an der Gesundheitsversorgung zur Bekämpfung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite notwendig ist” absolviert werden. Sollte es die Versorgungslage notwendig machen, kann das Wahltertial im PJ zugunsten eines verlängerten Tertials in der Inneren Medizin verkürzt werden.

    4.) Das M2 soll nach dem PJ nachgeholt werden. Die Lernphase (Abstand zwischen Ende des PJ und frühester Stex-Termin) verkürzt sich auf sechs Wochen. Fehlzeiten im PJ (bspw. durch Quarantäne), die über die 30 Tage hinaus gehen, sollen innerhalb dieser 6 Wochen nach regulärem PJ-Ende nachgeholt werden können.

    5.) PJler*innen, bei denen während des Pandemiefalls das M3 ansteht, bekommen eine Prüfung, die sich an den verfügbaren Kapazitäten orientiert: Pro Tag sollen nur zwei Prüfer*innen prüfen. Der Umfang der Prüfung für die einzelnen Geprüften bleibt aber gleich.



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  3. #1423
    Diamanten Mitglied
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    Der Spahn muss sich nicht wundern, wenn nach alledem x Ärzte ihre Approbation zurückgeben.

    Das Recht auf körperliche Unversehrtheit auszuhebeln. Ich hoffe, dass dieser Passus vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte landet. Damit wird ja offensichtlich der Tod von Ärzten und Pflegepersonal billigend in Kauf genommen. Ja, danke für nix außer den Versuch, sich als Kanzlerkandidat zu profilieren.



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  4. #1424
    Dunkelkammerforscher Avatar von freak1
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    Absatz 5: Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit kann im Rahmen des Absatz 3 eingeschränkt werden.

    Als ob das vor dem BVerfG Bestand hat? Dann kann ich doch auch einfach Nordkorea-Style die infizierten erschiessen...



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  5. #1425
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    Zitat Zitat von Bonnerin Beitrag anzeigen
    Der Spahn muss sich nicht wundern, wenn nach alledem x Ärzte ihre Approbation zurückgeben.

    Das Recht auf körperliche Unversehrtheit auszuhebeln. Ich hoffe, dass dieser Passus vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte landet. Damit wird ja offensichtlich der Tod von Ärzten und Pflegepersonal billigend in Kauf genommen. Ja, danke für nix außer den Versuch, sich als Kanzlerkandidat zu profilieren.
    Das von mir geschilderte ist die Maximalvariante. Rechtsschutz muss man ganz praktisch vor den Verwaltungsgerichten einklagen über einen Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Hat man das erreicht, dann hat man Zeit. Die Pandemie wird vorbei sein, bevor die Hauptsache entschieden ist.

    /Tante Edith meint: Grundrechte dürfen von Gesetzes wegen eingeschränkt werden (soweit eine solche Schranke in der Verfassungs angelegt ist). Der Absatz 5 tut nur dem Zitiergebot genüge. Das ist noch kein Grund für eine fehlende Verfassungsmäßigkeit. Das kommt auf die konkrete Ausgestaltung an.
    Zitat Zitat von Evil
    Im Zweifel ist für einen Kardiologen eine Koro immer indiziert.



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