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Referentenentwurf zur Änderung des IfSchG
§ 5 Absatz 3 Nr. 6: Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der gesundheitlichen Versorgung in ambulanten Praxen, Apotheken, Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und in sonstigen Gesundheitseinrichtungen in Abweichung von bestehenden gesetzlichen Vorgaben vorzusehen, insbesondere:
a)Ärztinnen und Ärzte, Angehörige von Gesundheitsfachberufen und Medizinstudierende zu verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken, [...]
Absatz 4: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.[...]
Absatz 5: Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit kann im Rahmen des Absatz 3 eingeschränkt werden.
Dem geneigten Leser wird aufgefallen sein, dass die Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung aus den Landeskatastrophenschutzgesetzen entfallen sind. Es gibt also keine Pflichtenkollision mehr.
Auch ist damit auch die Ermächtigung zur Außerkraftsetzung von Arbeitsschutzregeln inkludiert ist. Das Problem der fehlenden Schutzausrüstung ist damit gelöst.
Entschädigungsregeln für Inanspruchgenommene sieht das Gesetz selbst nicht vor und die Rechtsverordnung tut es auch nicht, damit ist man im Aufopferungsanspruch aus dem Allgemeinen Preußischen Landrecht von 1794.