teaser bild
Seite 36 von 37 ErsteErste ... 26323334353637 LetzteLetzte
Ergebnis 176 bis 180 von 181
Forensuche

Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #176
    Registrierter Benutzer
    Registriert seit
    10.06.2008
    Ort
    Wunderland
    Semester:
    fertig! :)
    Beiträge
    121

    - Anzeige -

    Interesse an einer Werbeanzeige hier?
    mehr Infos unter www.medi-a-center.de

    Zitat Zitat von Elite RDH Beitrag anzeigen
    Im neuen bayerischen Infektionsschutzgesetz ist medizinisches Personal explizit vorgesehen...
    Was meinst du genau?



  2. #177
    ehem-user-02-08-2021-1033
    Guest
    Zitat Zitat von sonnenblume42 Beitrag anzeigen
    Was meinst du genau?
    http://www1.bayern.landtag.de/www/El...0000004842.pdf

    Art. 5
    Inanspruchnahme von Organisationen
    (1) 1Die zuständige Behörde kann die Feuerwehren und die freiwilligen Hilfsorganisationen im Sinne des Art. 2 Abs. 13 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes
    (BayRDG) verpflichten
    1. ihr Namen, Alter, Kontaktdaten sowie den jeweiligen Ausbildungsstand ihrer Mitglieder zu übermitteln, die über medizinische oder pflegerische Kenntnisse verfügen,
    die nach Maßgabe der zuständigen Behörde zur Bewältigung des Gesundheitsnotstands benötigt werden, und
    2. nach Maßgabe der zuständigen Behörde die erforderliche Hilfe bei der Bewältigung
    des Gesundheitsnotstands zu leisten.
    2Art. 7 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes gelten entsprechend.
    (2) Die zuständige Behörde kann die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns verpflichten, ihr kostenfrei Namen, Alter, ärztliche Fachrichtung und Kontaktdaten ihrer aktiven oder bereits im Ruhestand befindlichen Mitglieder zu übermitteln, die nach Maßgabe der zuständigen Behörde geeignet sind, einen für die Bewältigung des Gesundheitsnotstands zusätzlich erforderlichen ärztlichen Personalbedarf zu decken.
    Art. 6
    Inanspruchnahme Dritter
    (1) 1Die zuständige Behörde kann von jeder geeigneten Person die Erbringung von
    Dienst-, Sach- und Werkleistungen verlangen, soweit das zur Bewältigung des Gesundheitsnotstands erforderlich ist. 2Sie kann jede geeignete Person unter gleichen Voraussetzungen auch zur Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen an Einrichtungen der medizinischen oder pflegerischen Versorgung zuweisen und verpflichten.(2) Art. 33a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 BayRDG sowie Art. 9 Abs. 1 Satz 3
    und 4, Art. 10 Satz 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes gelten mit der Maßgabe
    entsprechend, dass die Erstattungsansprüche im Falle einer Inanspruchnahme
    1. nach Abs. 1 Satz 1 von der zuständigen Behörde,
    2. nach Abs. 1 Satz 2 von derjenigen Einrichtung zu tragen ist, der die Person zugewiesen wurde.



  3. #178
    Dunkelkammerforscher Avatar von freak1
    Registriert seit
    02.10.2010
    Semester:
    FA
    Beiträge
    2.355
    Zum Glück ist es nur die KV und nicht die Ärztekammer! Lösung = KV Sitz abgeben!



  4. #179
    Diamanten Mitglied
    Registriert seit
    17.03.2006
    Beiträge
    3.731
    Zitat Zitat von freak1 Beitrag anzeigen
    Zum Glück ist es nur die KV und nicht die Ärztekammer! Lösung = KV Sitz abgeben!
    Hm, wenn mein Hirn jetzt nur richtig arbeiten würde...

    Im Rahmen der Umstellung auf dieses neue Entlassmanagement im Krankenhaus mussten wir uns als Fachärzte irgendwie registrieren um eine Art KV-Nummer zu bekommen damit die Kassenrezepte mit der entsprechenden Arztnummer ausgefüllt wurden. Ich dachte das wäre schon die KV gewesen. Vielleicht kann da jemand helfen der versteht was ich meine...



  5. #180
    Ldr DptoObviousResearch
    Registriert seit
    26.07.2006
    Ort
    mit drei Buchstaben
    Semester:
    ca. 25.000
    Beiträge
    2.482
    Du meinst das Krankenhausarztverzeichnis. Die KBV ist da im Rahmen des Einvernehmens beteiligt, aber wer die - durch Ausschreibung zu bestimmende - verzeichnisführende Stelle ist, ist nicht rauszubekommen.
    Zitat Zitat von Evil
    Im Zweifel ist für einen Kardiologen eine Koro immer indiziert.



MEDI-LEARN bei Facebook