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Artikel 18 regelt die Bestrafung bei Verstoß. Da- wie ich annehme- im Falle des Falles wohl über die Ärztekammer rekrutiert wird, kommt dann sicher bei Verstoß noch ein Berufsgerichtsverfahren dazu.
Ich *vermute* mal, daß der "Einberufungsbescheid" dann von der Ärztekammer kommt (die haben alle Daten), versehen mit Ort und Datum, wo man sich einzufinden hat. Einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung und Strafandrohung bei Nichterscheinen. Die älteren, männlichen Foristen kennen sowas ja noch.
Ich würde auch nicht darauf spekulieren, daß eine approbierte Ärztin im Katastrophenfall bei einer "Laber- und Nannyhotline" für unmündige Mitbürger a la 116 117 oder zum Zählen von Meldezetteln im Gesundheitsamt eingesetzt wird.
Natürlich kann sich jeder überlegen, schon mal im Vorfeld entsprechende Arbeitsplätze "klarzumachen"- so wie clevere Vorfahren, die durch freiwillige Meldung nach Norwegen etc... in einem frühen Kriegsstadium dem Einsatz an der Ostfront entgangen sind...
Für die örtlichen Sanitätseinrichtungen der BW ist auf jeden Fall schon Besetzung am WE angeordnet.
Geändert von tarumo (19.03.2020 um 17:23 Uhr)
"An allem Unfug, der geschieht, sind nicht nur diejenigen schuld, die ihn begehen, sondern auch die, die ihn nicht verhindern"
Erich Kästner, "Das fliegende Klassenzimmer"
Hab ebenfalls ein vollgestilltes (4 Monate altes) Baby hier, das bisher jeden Versuch ihr die Flasche anzubieten verweigert hat....
Kommt ihr vielleicht endlich mal wieder runter????
Es werden doch jetzt nicht reihenweise stillende Mütter zwangsverpflichtet.
@tarumo: Du nervst: Natürlich sind jetzt die Sanitätseinrichtungen am WE besetzt, soweit erforderlich. Was hat das jetzt mit der Zwangsverpflichtung von zivilen Ärzten zu tun????
This above all: to thine own self be true,
And it must follow, as the night the day,
Thou canst not then be false to any man.
Hamlet, Act I, Scene 3
ich bin kein Jurist, verstehe das aber auch so. Zumindest nur für den Verstoß gegen das KatSG. Verstöße gegen die Bereitschaftsdienstordnung werden von der ÄK auch jetzt schon mit vierstelligen Beträgen geahndet. Auch eine Rückgabe der Approbation (und spätere Neubeantragung) schützt nicht gemäß KatSG, da man vermutlich einfach einen nichtärztlichen Arbeitsplatz zugeteilt bekommt.
Ich denke, daß die jeweiligen Landesregierungen über die ÄK recht genau über die Anzahl der Kolleginnen in EZ orientiert sind und im Zweifelsfall eher unnachsichtig handeln werden.
"An allem Unfug, der geschieht, sind nicht nur diejenigen schuld, die ihn begehen, sondern auch die, die ihn nicht verhindern"
Erich Kästner, "Das fliegende Klassenzimmer"