Art. 5
Inanspruchnahme von Organisationen
(1) 1Die zuständige Behörde kann die Feuerwehren und die freiwilligen Hilfsorganisationen im Sinne des Art. 2 Abs. 13 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes
(BayRDG) verpflichten
1. ihr Namen, Alter, Kontaktdaten sowie den jeweiligen Ausbildungsstand ihrer Mitglieder zu übermitteln, die über medizinische oder pflegerische Kenntnisse verfügen,
die nach Maßgabe der zuständigen Behörde zur Bewältigung des Gesundheitsnotstands benötigt werden, und
2. nach Maßgabe der zuständigen Behörde die erforderliche Hilfe bei der Bewältigung
des Gesundheitsnotstands zu leisten.
2Art. 7 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes gelten entsprechend.
(2)
Die zuständige Behörde kann die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns verpflichten, ihr kostenfrei Namen, Alter, ärztliche Fachrichtung und Kontaktdaten ihrer aktiven oder bereits im Ruhestand befindlichen Mitglieder zu übermitteln, die nach Maßgabe der zuständigen Behörde geeignet sind, einen für die Bewältigung des Gesundheitsnotstands zusätzlich erforderlichen ärztlichen Personalbedarf zu decken.
Art. 6
Inanspruchnahme Dritter
(1) 1Die zuständige Behörde kann von jeder geeigneten Person die Erbringung von
Dienst-, Sach- und Werkleistungen verlangen, soweit das zur Bewältigung des Gesundheitsnotstands erforderlich ist. 2Sie kann jede geeignete Person unter gleichen Voraussetzungen auch zur Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen an Einrichtungen der medizinischen oder pflegerischen Versorgung zuweisen und verpflichten.(2) Art. 33a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 BayRDG sowie Art. 9 Abs. 1 Satz 3
und 4, Art. 10 Satz 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes gelten mit der Maßgabe
entsprechend, dass die Erstattungsansprüche im Falle einer Inanspruchnahme
1. nach Abs. 1 Satz 1 von der zuständigen Behörde,
2. nach Abs. 1 Satz 2 von derjenigen Einrichtung zu tragen ist, der die Person zugewiesen wurde.