Ich dachte auch, dass das Gericht hier zuständig wäre, nicht das JA.
Allerdings geht es hier ja nicht um eine Unterbringung (PsychKG, BGB) da explizit gesagt ist, dass keine Fremd- oder Eigengefährdung besteht. Somit wäre es also eine freiwillige Behandlung auf einer offenen Station. Meines Erachtens macht hier dann Antwort E am meisten Sinn, da eine Behandlung eigentlich nur Sinn macht wenn auch der zu Behandelnde zustimmt. (Es sei denn es ist gegen seinen Willen, aber dann wäre ja eine Unterbringung notwendig - welche hier als nicht notwendig beschrieben wird?)
Zumindest ist Antwort E im Bezug auf eine freiwillige Behandlung nicht unzutreffend?