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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #11
    The cake was a lie. Avatar von Endoplasmatisches Reticulum
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    Zitat Zitat von Mr. Pink online Beitrag anzeigen
    BD 24h darf auch nur max. 12h effektive Arbeitszeit enthalten.
    Bereitschaftsdienst = maximal 50 % Arbeit. Standardmodell dürfte 8 Stunden Vollarbeit + 16 Stunden anschließende Bereitschaft sein, also bis zu 16 Stunden (8 + 16/2) effektive Arbeitszeit. Wie realistisch das in der Praxis ist und was man vom Umständ hält, dass es die Ausnahmeregelung überhaupt gibt und dass sie bei uns alles andere als eine Ausnahme ist, steht auf einem anderen Blatt.

    Bei 24 h reinem Bereitschaftsdienst, z.B. am Wochenende, hast du m.E. Recht.



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  2. #12
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    Mehr als 8h Normalarbeit mit anschließend 16h BD sind auch nicht zulässig. Theoretisch kommt man dann bei höchster BD Stufe auf maximal 16h effektive Arbeitszeit, was an sich eigentlich schon skandalös ist (mehr als 12h geplante Arbeitszeit wären definitiv nicht zulässig). Deswegen hätte ich mich auch nie auf derlei Konstellationen eingelassen. Bereitschaftsdienste sind ok, wenn man weiß, dass man die meiste Zeit seine Ruhe hat, was wohl in der Praxis noch seltenst der Fall sein dürfte. Es ist nur ein Werkzeug mehr das man der Verwaltung an die Hand gegeben hat um Personal einsparen zu können und zusätzlich dem Personal das arbeitet, auch noch weniger Arbeitszeit anzurechnen oder Entgeld auszuzahlen.



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  3. #13
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    Manche Arbritsrechtler sind der Meinung, dass 8h +15,5BD (0,5h Pause) in der höchsten BD Stufe gar nicht zulässig sind, da man dann über 12h Arbeitszeit kommt. Mir wäre aber nicht bewusst, dass es dazu eine feste Entscheidung o.ä. gibt.



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  4. #14
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    Zitat Zitat von FirebirdUSA Beitrag anzeigen
    Manche Arbritsrechtler sind der Meinung, dass 8h +15,5BD (0,5h Pause) in der höchsten BD Stufe gar nicht zulässig sind, da man dann über 12h Arbeitszeit kommt. Mir wäre aber nicht bewusst, dass es dazu eine feste Entscheidung o.ä. gibt.
    Die gibt es nicht und wird es auch nicht geben. Als Arbeitnehmer kann man keine subjektiven Rechte geltend machen, die einem eine entsprechende Überprüfung ermöglichen würde, denn selbst wenn der Arbeitgeber rechtswidrig die falsche Dienstform anordnet führt das nicht zu einem höheren Vergütungsanspruch (für Rufbereitschaft statt Bereitschaftsdienst BAG 6 AZR 264/20 und für Bereitschaftsdienst statt Vollarbeitszeit ständige Rechtsprechung seit BAG 7 AZR 552/82). Die rechtswidrige Anordnung kann damit nur die Aufsichtsbehörde unterbinden, denn solange die Höchstarbeitszeit eingehalten ist wird der Arbeitsvertrag nicht verletzt. Da die Behörde sowieso nicht kommt ist das eher theoretischer Natur.
    Zitat Zitat von Evil
    Im Zweifel ist für einen Kardiologen eine Koro immer indiziert.



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  5. #15
    Diamanten Mitglied
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    Gewisse Werkzeuge hat man theoretisch schon. Bei Bereitschaftsdiensten kann man eine Belastungsanalyse durchführen und je nach Ergebnis dann über ein alternatives Dienstmodell diskutieren. Falls der Arbeitgeber von sich aus nicht darauf eingeht wären die nächsten Instanzen natürlich der Betriebsrat (der muss glaube ich sogar für die Belastungsanalyse schon involviert werden) und die Gewerbeaufsicht/Regierungspräsidium.
    Wie immer ist man aber als Arbeitnehmer in der Beweispflicht. Die Belastungsanalysen sind aufwändig, oft langwierig und es müssen alle Beschäftigten an einem Strang ziehen. Erfahrungsgemäß scheitert es meistens an letzterem. Leider wird vieles schon auf Ebene der Personaloberärzte blockiert, bevor überhaupt Verwaltung involviert ist.



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