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  1. #11
    Ldr DptoObviousResearch
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    Finde doch mal raus, ob das mitbestimmt wurde.

    Da explizit Namen benannt werden sollen ist das ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2007 - PL 15 S 5/06). Es gilt nämlich:
    Zitat Zitat von VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn 43
    Das schließt es allerdings nicht aus, dass die befragten Patienten den Fragebogen zum Anlass nehmen können, sich über einzelne Beschäftigte zu beschweren oder sie lobend zu erwähnen. Darauf sind die gestellten Fragen aber nicht gezielt ausgerichtet, was für die Annahme einer - kontinuierlichen Überwachung, wie vorstehend ausgeführt, erforderlich wäre.
    Das Bundesarbeitsgericht hat bereits entschieden, dass eine fehlende Anonymisierung in einer Mitarbeiterbefragung die Mitbestimmung auslöst, wenn die Fragen geeignet sind individuell-einschätzende Angaben über einen identifizierbaren Mitarbeiter zu erhalten (in der Sache wurde der Antrag zurückgewiesen, weil das Computersystem mitbestimmt eingeführt worden war).
    Zitat Zitat von BAG, 1 ABR 13/17 Rn 28
    Entsprechend können – sofern die festgelegte Auswertungsgrenze von 7 Teilnehmern nicht unterschritten wird – Ergebnisberichte ua. für „Organisationseinheiten“ erstellt werden (7.2 Unterabs. 2 Satz 4 des Informationsdokuments). Haben diese nur einen direkten Vorgesetzten, ist dieser ohne weiteres als Person bestimmbar. Er ist nicht – wie die Teilnehmer der Befragung – strikt anonymisiert. Dementsprechend hat der Konzernbetriebsrat bereits in der Antragsschrift – insoweit von der Arbeitgeberin nicht substantiiert bestritten – darauf verwiesen, dass die Mitarbeiterbefragung die Möglichkeit eröffnet, individuelle Angaben über bestimmte, als „direkte Vorgesetzte“ bezeichnete Arbeitnehmer zu erlangen.
    Kurzum: Das hat ordentlich Potential um der Geschäftsführung einen vor die Hörner zu geben.
    Zitat Zitat von Evil
    Im Zweifel ist für einen Kardiologen eine Koro immer indiziert.



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  2. #12
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    wieviele patienten können den namen ihres stationsarztes nennen?? aber die fragestellung finde ich auch nicht ok.



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  3. #13
    gern geschehen Avatar von Kackbratze
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    Solche Umfragen können erstellt werden, wenn sie vorher durch den Betriebsrat/MAV abgesegnet wurden.
    Wenn das nicht passiert ist, hat das QM ein Problem, ansonsten gibt es nichts zu beanstanden.

    Dieser Umfragezettel kann ja auch beinhalten, dass nur abgefragt werden soll, ob sich der Patient überhaupt an einen Arztnamen erinnert, ohne dass Info 1 (wer war ihr Arzt?) mit Info 2 (wie war ihre Behandlung?) verknüpft werden darf oder wird.

    Eine Anfrage beim Betriebsrat/MAV bewirkt meist Wunder. Entweder findet man raus, was das Ziel einer solchen Umfrage genau ist, oder man bringt die Arbeitnehmervertretung auf die Barrikaden, weil etwas ohne deren Wissen passiert ist, was nicht passieren darf.

    Kacken ist Liebe!
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