teaser bild
Seite 2 von 11 ErsteErste 123456 ... LetzteLetzte
Ergebnis 6 bis 10 von 54
Forensuche

Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
    Diamanten Mitglied
    Mitglied seit
    31.08.2018
    Beiträge
    1.890

    - Anzeige -

    Interesse an einer Werbeanzeige hier?
    mehr Infos unter www.medi-a-center.de

    FZA kann tatsächlich kurzfristig angeordnet und auch widerrufen werden arbeitsrechtlich.

    Ich fand das schon immer unfair, gerade auch, wenn ein Teil der Dienste in Überstunden ausgeglichen wird o.Ä.
    Von einem selbst wird maximale Flexibilität erwartet, aber der AG kann machen was er will.

    Wie gut dass Krankenhäuser regelmäßig als familienfreundliche Arbeitsplätze zertifiziert werden.

    Da hilft nur was Bender B. Rodriguez schreibt.....



    MEDIsteps - Verringert Bürokratie deiner ärztlichen Weiterbildung - [Klick hier]
  2. #7
    Registrierter Benutzer
    Mitglied seit
    18.04.2019
    Beiträge
    451
    Ich hab keinen FZA, aber finde das sollte man entscheiden dürfen. Wenn du in einer Firma arbeitest, darfst du dich komplett selbst organisieren. Wenn man mehr arbeiten muss, dann sollte man wenigstens was davon haben. Im Vergleich zu anderen Berufsgruppen sind wir schlecht genug von der work Life Balance



    MEDIsteps - Verringert Bürokratie deiner ärztlichen Weiterbildung - [Klick hier]
  3. #8
    The cake was a lie. Avatar von Endoplasmatisches Reticulum
    Mitglied seit
    16.03.2020
    Beiträge
    1.498
    Zitat Zitat von freak1 Beitrag anzeigen
    Das kann der Arbeitgeber nämlich jederzeit, auch am selben Tag, widerrufen. Urlaub nicht.
    Hast du dazu eine Quelle? Ich bin kein Jurist, aber hätte meine Zweifel, dass das so richtig ist. Generell findet man kaum Informationen zum kurzfristigen Widerruf von geplantem Freizeitausgleich. Das ist wohl auch ein Gebiet, in dem weitreichende Regelungen im Arbeitsvertrag getroffen werden können. Der VKA tut das nach kurzer Durchsicht m.e. nicht.

    Man findet z.B. einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes.
    Anderer Tarifvertrag, etwas älter, aber allgemein formulierter Leitsatz (Hervorhebung von mir):

    "Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs fest. Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB). Daraus ergibt sich u. a., daß der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren muß. Die Arbeitsfreistellung muß dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, daß er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer erst zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält."

    Wenn die Anordung von Freizeitausgleich einen Mindestvorlauf erfordert, damit sich der Arbeitnehmer darauf einstellen kann, sollte das m.E. auch (und insbesondere) für eine Stornierung von Freizeitausgleich gelten. Kurzfristig, ja. Und nicht mit Urlaub zu vergleichen. Völlig willkürlich oder gar am selben Tag, meines Erachtens nein! Das wäre dann ja fast schon kein Freizeitausgleich mehr, sondern eine Rufbereitschaft.



    MEDIsteps - Verringert Bürokratie deiner ärztlichen Weiterbildung - [Klick hier]
  4. #9
    Platin Mitglied
    Mitglied seit
    22.05.2013
    Beiträge
    573
    Freizeitausgleich ist Teil des fertigen Dienstplans. Wenn der Dienstplan einmal freigegeben wurde (was in der Regel mehrere Woche vorher Monatsbeginn der Fall sein sollte), kann der Dienstplan nur mit Zustimmung des Betroffenen oder des Betriebsrates geändert werden, das gilt auch für eine Stornierung von Teilzeitfrei!

    Leider kursieren in manchen Abteilungen gruselige Ansichten zu dem Thema. Im Zweifel kann ich nur empfehlen, sich zu dem Thema einmal vom Betriebsrat beraten zu lassen. Der kann bei Bedarf auch den Dienstplaner / Chef zur Rechtslage aufklären.



    MEDIsteps - Verringert Bürokratie deiner ärztlichen Weiterbildung - [Klick hier]
  5. #10
    Dunkelkammerforscher
    Mitglied seit
    20.08.2004
    Ort
    Im schönen Süden
    Semester:
    das war mal...
    Beiträge
    3.755

    - Anzeige -

    Interesse an einer Werbeanzeige hier?
    mehr Infos unter www.medi-a-center.de

    Zitat Zitat von kartoffelbrei Beitrag anzeigen
    Freizeitausgleich ist Teil des fertigen Dienstplans. Wenn der Dienstplan einmal freigegeben wurde (was in der Regel mehrere Woche vorher Monatsbeginn der Fall sein sollte), kann der Dienstplan nur mit Zustimmung des Betroffenen oder des Betriebsrates geändert werden, das gilt auch für eine Stornierung von Teilzeitfrei!

    Leider kursieren in manchen Abteilungen gruselige Ansichten zu dem Thema. Im Zweifel kann ich nur empfehlen, sich zu dem Thema einmal vom Betriebsrat beraten zu lassen. Der kann bei Bedarf auch den Dienstplaner / Chef zur Rechtslage aufklären.
    Hast du dazu ein Urteil o.ä.? Ich kenne auch nur die oben genannte Regelung dass FZA auch relativ kurzfristig angeordnet werden kann. Wenn es keine Wechselschicht gibt muss der AG sowieso keinen Dienstplan freigeben (bzw nur für die Nacht und Wochenenddienste - sieht zumindest Betriebsrat bei uns so)



    MEDIsteps - Verringert Bürokratie deiner ärztlichen Weiterbildung - [Klick hier]
Seite 2 von 11 ErsteErste 123456 ... LetzteLetzte

MEDI-LEARN bei Facebook