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Da bleibt dann zu diskutieren, ob es sich um eine tatsächliche Dienstplanänderung handelt, oder lediglich um eine Freistellung zum Abbau des Arbeitszeitguthabens. Das Internet spuckt mir widersprüchliche Infos aus; oder zumindest doch so individuelle Rechtsurteile, dass mir als Laie keinesfalls klar ist, inwieweit die allgemein anwendbar wären.
Letztlich vertritt der Arbeitgeber im Zweifel sicherlich den Standpunkt, dass der bestehende Dienstplan unangetastet bleibt und er lediglich eine widerrufliche Freistellung im Rahmen der festgesetzten Arbeitszeit ausgesprochen hat, was er im Zuge seines Weisungsrechtes (§ 106 GewO) unter Wahrung des billigen Ermessens (§ 315 BGB) auch spontan tun oder eben widerrufen kann.