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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #11
    Dunkelkammerforscher Avatar von freak1
    Mitglied seit
    02.10.2010
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    FZA kann der Arbeitgeber auch einfach anordnen. Ruhiger Tag? Dann jetzt sofort FZA. Genauso kann er das jederzeit kurzfristig widerrufen. Wenn du deinen Urlaub mit FZA verlängerst und der Arbeitgeber braucht dich, dein Problem, fliegst du früher zurück...
    Machen die vielleicht nicht, wenn sie nett sind, aber sie könnten es.



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  2. #12
    straight outta hell
    Mitglied seit
    27.04.2012
    Ort
    Kruppstahl und Beton
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    Beiträge
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    Bisher gabs bei uns gar kein FZA, wurde alles ausbezahlt. Seit einigen Monaten gibt es wohl in bestimmten Bereichen FZA. War lange in Rotation und nicht in den entsprechenden Bereichen tätig, daher ist das für mich zum ersten Mal im Dezember relevant. Mir wurde tatsächlich im entsprechenden Dienstplan auch einfach random ein Tag frei eingeplant aber man kann durchaus Wünsche äußern bzw. handeln. Zumindest konnte ich das FZA Tag für Dezember noch auf meinen Wunschtag umlegen.

    Bei meinen alten Arbeitgeber hat man FZA einfach beantrag wie Urlaub. Wenn es passt, wurds genehmigt, wenn nicht dann nicht. Ungefragt haben die nie FZA eingetragen, sind aber manchmal auf einen zugekommen und habe angeboten, einem dann und dann FZA einzutragen wenn es gerade passte. Man wurde auch nie ungefragt aus dem FZA zurückkommandiert aber war halt schon erste Adresse bezüglich einspringen. Aber ein Nein wurde da auch akzeptiert.



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  3. #13
    Diamanten Mitglied
    Mitglied seit
    01.02.2007
    Beiträge
    1.261
    Bei uns läuft es ähnlich wie bei nies altem Arbeitgeber, FZA kann und soll beantragt werden, gerne auch am Stück, allerdings kriegt man, vor allem auf Intensiv, wo man ja durch die Wochenenden oft ziemlich viele ÜS anhäuft, auch manchmal ungefragt FZA, dann allerdings fast immer sehr nett, ich habe zum Beispiel eine komplette Woche im November, wo ich mir eigentlich nur den Fr/Sa frei gewünscht hatte. Fürs Einspringen wird man natürlich dann auch gefragt, aber bei uns herrscht die Auffassung, dass man mit veröffentlichtem DP dann sein Leben planen und eben auch die Stadt verlassen darf.



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  4. #14
    Platin Mitglied
    Mitglied seit
    22.05.2013
    Beiträge
    573
    Zitat Zitat von FirebirdUSA Beitrag anzeigen
    Hast du dazu ein Urteil o.ä.? Ich kenne auch nur die oben genannte Regelung dass FZA auch relativ kurzfristig angeordnet werden kann. Wenn es keine Wechselschicht gibt muss der AG sowieso keinen Dienstplan freigeben (bzw nur für die Nacht und Wochenenddienste - sieht zumindest Betriebsrat bei uns so)
    Ich habe das aus meiner Arbeitsrecht-Fortbildung für Betriebsräte. Da müsste ich noch einmal tiefer in den Unterlagen kramen.

    Kurzes googeln hat allerdings schon einmal ergeben, dass der Hauptknackpunkt ist, dass der Betriebsrat einer Dienstplanänderung zustimmen muss. Heißt im Umkehrschluss, dass wenn ich einen Betriebsrat habe, der das alles nicht so eng sieht bzw. es bei meinem Arbeitgeber gar keinen Betriebsrat gibt, ich deutlich schlechtere Karten habe.

    Trotzdem bleibe ich bei meiner Empfehlung, zumindest einmal bei sich im Haus beim Betriebsrat nachzufragen, wie das im Zweifel gehandhabt wird. Wir haben bei uns im Haus eine Abteilung, in der die Ärzte jahrelang im Freizeitausgleich faktisch Rufdienst gemacht haben. Sowohl der Betriebsrat als auch die Personalabteilung hätte ihnen sagen können, dass sie das auf keinen Fall müssen, aber sie haben halt nie gefragt.



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  5. #15
    The cake was a lie. Avatar von Endoplasmatisches Reticulum
    Mitglied seit
    16.03.2020
    Beiträge
    1.498

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    Da bleibt dann zu diskutieren, ob es sich um eine tatsächliche Dienstplanänderung handelt, oder lediglich um eine Freistellung zum Abbau des Arbeitszeitguthabens. Das Internet spuckt mir widersprüchliche Infos aus; oder zumindest doch so individuelle Rechtsurteile, dass mir als Laie keinesfalls klar ist, inwieweit die allgemein anwendbar wären.

    Letztlich vertritt der Arbeitgeber im Zweifel sicherlich den Standpunkt, dass der bestehende Dienstplan unangetastet bleibt und er lediglich eine widerrufliche Freistellung im Rahmen der festgesetzten Arbeitszeit ausgesprochen hat, was er im Zuge seines Weisungsrechtes (§ 106 GewO) unter Wahrung des billigen Ermessens (§ 315 BGB) auch spontan tun oder eben widerrufen kann.
    Geändert von Endoplasmatisches Reticulum (15.10.2022 um 22:36 Uhr)



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