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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
    Registrierter Benutzer
    Mitglied seit
    21.06.2021
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    Hallo zusammen,

    habe zwei Fragen,

    1.) darf ein Vertrag grundsätzlich zum "Zweck der Weiterbildung" den Vertrag auf 12 Monate befristen?
    2.) darf der Vertrag einen verpflichten einen weiteren Arbeitsvertrag abzuschließen um eine "Rotation im MVZ" zu absolvieren

    Vielen Dank!



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  2. #2
    Diamanten Mitglied
    Mitglied seit
    31.08.2018
    Beiträge
    1.893
    Ich bin kein Jurist, aber meine persönliche Einschätzung zu dem Thema ist:

    1. Eine Befristung zum Zwecke der Weiterbildung ist natürlich rechtens. Üblicherweise *sollen* diese Befristungen sich mindestens über die Hälfte der Weiterbildungszeit erstrecken, also mindestens 2 Jahre. *Sollen* heißt jedoch, dass es ein frommer Wunsch ist, keine Pflicht.

    2. Diese Frage ist wesentlich interessanter, da meiner Meinung nach strittiger: Ich persönlich meine, dass es durchaus rechtens sein kann, eine Rotation fest in deinen Vertrag zu schreiben, auch wenn damit das knüpfen eines weiteren Vertrages verbunden ist.
    Das führt natürlich zu dem Problem, dass Du den Inhalt des weiteren Vertrages noch gar nicht kennst, und vielleicht steht dort etwas, was Du nicht unterzeichnen möchtest. Und DANN stellt sich natürlich die Frage, was dann mit den Verpflichtungen aus dem ersten Vertrag wäre, und ob Du schon durch diesen ersten Vertrag *verpflichtet* sein könntest einen weiteren abzuschließen.

    Ich glaube, dass es durchaus möglich sein könnte, solche Verpflichtungen in einem Vertrag zu schließen.
    In der Wirtschaft scheint es Vorab-Verträge vor Verhandlungen durchaus zu geben. Siehe z.B. auch Twitter-Übernahme durch Elon Musk.

    In der Situation eines normalen Assistenzarztes glaube ich, dass Du immer noch den ersten Vertrag kündigen könntest, wenn dir der Vertrag der Rotationsstelle nicht zusagt. Rein praktisch betrachtet.


    Worum soll es denn hier überhaupt gehen? Hat dir jemand einen Arbeitsvertrag unterbreitet, der soetwas vorsieht und dir nicht gefällt? Dann unterzeichne ihn nicht...

    EDIT: Ansonsten empfiehlt es sich bei spezielleren Fragen einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren....
    Geändert von Nefazodon (28.10.2022 um 16:18 Uhr)



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  3. #3
    The cake was a lie. Avatar von Endoplasmatisches Reticulum
    Mitglied seit
    16.03.2020
    Beiträge
    1.501
    Ich bin kein Jurist, keine Rechtsberatung.
    Nur substanzloses Laiengeschwurbel.


    § 1 Abs. 1 Satz 1 ÄArbVtrG: "Ein die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt rechtfertigender sachlicher Grund liegt vor, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung dient."

    § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG: "Die Befristung darf den Zeitraum nicht unterschreiten, für den der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt."

    ⇒ Eine Befristung mit Sachgrund für eine kürzere Laufzeit als bis zur bei Vertragsabschluss prognostizierten Beendigung der Facharztausbildung ist nur dann rechtens, wenn damit die maximale Weiterbildungsbefugnis ausgereizt wird. Besitzt der Arbeitgeber also eine volle Weiterbildungsermächtigung und gibt trotzdem einen kürzeren Weiterbildungsvertrag raus, bietet das Spielraum für eine Befristungskontrollklage.


    § 1 Abs. 5 ÄArbVtrG: "Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge sind nur insoweit anzuwenden, als sie den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht widersprechen."

    ⇒ Schließt die Anwendung von § 14 Abs. 2 TzBfG zur sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrages aus. Weiterbildungsverträge können nicht sachgrundlos befristet werden, es sei denn ...

    § 1 Abs. 6 ÄArbVtrG: "Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Arbeitsvertrag unter den Anwendungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes fällt."

    ⇒ ... Uniklinik bleibt Kangaroo Court.



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  4. #4
    Diamanten Mitglied
    Mitglied seit
    31.08.2018
    Beiträge
    1.893
    @ Endoplasmatisches Reticulum: Danke für den Beitrag!

    Wobei sich da rein praktisch wieder die Frage stellt, ob man es sich leisten kann, gegen den eigenen Weiterbilder, auf dessen Zeugnis man angewiesen ist, zu klagen.



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  5. #5
    Diamanten Mitglied
    Mitglied seit
    17.03.2006
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    Thema "Rotation in MVZ": es gibt Weiterbilder die neben der Klinik auch in einem MVZ arbeiten und die Weiterbildungsbefugnis an die Weiterbildung im MVZ gebunden ist. In so einem Fall wäre es schier dumm eine Rotation ins MVZ abzulehnen weil einem dann die Weiterbildung nicht anerkannt wird...
    Zu deutsch: wir haben zu wenig Informationen für eine sinnvolle Beurteilung dieser Frage.
    Erst die Taten eines Menschen zeigen was die Worte wert waren.



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