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Zitat von
Endoplasmatisches Reticulum
Ich bin kein Jurist, keine Rechtsberatung.
Nur substanzloses Laiengeschwurbel.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 ÄArbVtrG:
"Ein die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt rechtfertigender sachlicher Grund liegt vor, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung dient."
§ 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG:
"Die Befristung darf den Zeitraum nicht unterschreiten, für den der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt."
⇒ Eine Befristung mit Sachgrund für eine kürzere Laufzeit als bis zur bei Vertragsabschluss prognostizierten Beendigung der Facharztausbildung ist nur dann rechtens, wenn damit die maximale Weiterbildungsbefugnis ausgereizt wird. Besitzt der Arbeitgeber also eine volle Weiterbildungsermächtigung und gibt trotzdem einen kürzeren Weiterbildungsvertrag raus, bietet das Spielraum für eine Befristungskontrollklage.
§ 1 Abs. 5 ÄArbVtrG:
"Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge sind nur insoweit anzuwenden, als sie den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht widersprechen."
⇒ Schließt die Anwendung von
§ 14 Abs. 2 TzBfG zur sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrages aus. Weiterbildungsverträge können nicht sachgrundlos befristet werden, es sei denn ...
§ 1 Abs. 6 ÄArbVtrG:
"Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Arbeitsvertrag unter den Anwendungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes fällt."
⇒ ... Uniklinik bleibt Kangaroo Court.
Die Befristung ist deutlich unterhalb der Weiterbildungsbefugnis. Die Frage ist das jetzt ausreichend um "nichtig" zu sein?
Zitat von
anignu
Thema "Rotation in MVZ": es gibt Weiterbilder die neben der Klinik auch in einem MVZ arbeiten und die Weiterbildungsbefugnis an die Weiterbildung im MVZ gebunden ist. In so einem Fall wäre es schier dumm eine Rotation ins MVZ abzulehnen weil einem dann die Weiterbildung nicht anerkannt wird...
Zu deutsch: wir haben zu wenig Informationen für eine sinnvolle Beurteilung dieser Frage.
Der Vertrag sieht einen Abschluss eines "gleichwertigen Vertrages zu gleichen Konditionen" für den Einsatz im MVZ vor.
Der Vertrag kann aber eig. nie gleichwertig sein, weil das MVZ nicht an den Tarifvertrag gebunden ist. Das MVZ hat eine Weiterbildung aber nicht vom gleichen Weiterbilder der Arbeitet dort nicht.
Es war mündlich nie abgesprochen, dass man ins "MVZ kommt", plötzlich soll man doch dorthin, das will ich nicht.
Die Frage ist ob ich mich dagegen wehren kann.
Danke Gruß!