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  1. #1
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    Hallo,

    Ich bin grade mit der KV in Kontakt bzgl einiger Dienste in einer ÄBDZ. Ich würde das neben einer angestellten Tätigkeit zusätzlich machen, ist mit zukünftigem Arbeitgeber auch geklärt.

    Die Tätigkeit sei selbstständig, sagt die KV. Ich kenne mich ehrlich gesagt nicht wirklich aus - ist das tatsächlich so, oder könnte das unter „Scheinselbständigkeit“ fallen, von der ich hier öfter schon mal gelesen habe? Letztlich nutzt man ja die Räumlichkeiten, IT, etc von der Bereitschaftsdienstzentrale.
    Was muss man nebenbei noch beachten/abführen? 42% Steuer, dann Versorgungswerk…was ist mit Krankenkasse und Sozialabgaben? muss man für die Tätigkeit auch eine Abmeldung aus der Deutschen Rentenversicherung beantragen oder fällt das da wegen selbstständiger Arbeit nicht drunter? Berufshaftspflicht, die sowas abdeckt etc. ist mir klar.

    Vielleicht kann jemand mit Erfahrung kurz einen Überblick geben.. ich lese mich im Internet durch, aber habe Sorge irgendwas zu übersehen. Danke!



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  2. #2
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    Zitat Zitat von Cingulum123 Beitrag anzeigen
    Hallo,

    Ich bin grade mit der KV in Kontakt bzgl einiger Dienste in einer ÄBDZ. Ich würde das neben einer angestellten Tätigkeit zusätzlich machen, ist mit zukünftigem Arbeitgeber auch geklärt.

    Die Tätigkeit sei selbstständig, sagt die KV. Ich kenne mich ehrlich gesagt nicht wirklich aus - ist das tatsächlich so, oder könnte das unter „Scheinselbständigkeit“ fallen, von der ich hier öfter schon mal gelesen habe? Letztlich nutzt man ja die Räumlichkeiten, IT, etc von der Bereitschaftsdienstzentrale.
    Was muss man nebenbei noch beachten/abführen? 42% Steuer, dann Versorgungswerk…was ist mit Krankenkasse und Sozialabgaben? muss man für die Tätigkeit auch eine Abmeldung aus der Deutschen Rentenversicherung beantragen oder fällt das da wegen selbstständiger Arbeit nicht drunter? Berufshaftspflicht, die sowas abdeckt etc. ist mir klar.

    Vielleicht kann jemand mit Erfahrung kurz einen Überblick geben.. ich lese mich im Internet durch, aber habe Sorge irgendwas zu übersehen. Danke!
    Du kannst bei der DRV ein Statusfeststellungsverfahren beantragen, um zumindest nicht im Nachhinein noch Beiträge für die BfA leisten zu müssen. Die DRV war in den letzten Jahren sehr bemüht, ihre Einnahmebasis zu verbreitern- und die Sozialgerichtsbarkeit folgt diesem Trend. Was im Sinne der KV als selbständige Tätigkeit zu gelten hat, und wie die DRV das beurteilt, kann im Zweifel durchaus voneinander abweichen. Bei Fahrlässigkeit musst du nur die BfA Beiträge für 4 Jahre (Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil), bei Vorsatz hingegen bis zu 30 Jahre nachzahlen. Die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit war ja in den letzten Jahren seeeeehr pro DRV ausgelegt* (siehe Notarzttätigkeit etc.), da würde ich es im Zweifel nicht drauf anlegen, dass man im Nachhinein deine Tätigkeit als "abhängige Beschäftigung" umfirmiert.

    *z.B. wurde vor kurzem ein Gesellschafter- Geschäftsführer einer Rechtsanwaltskanzlei verurteilt, BfA Beiträge nachzuzahlen.
    Dass er als Anwalt a) Freiberufler war, b) über sein Versorgungswerk Zwangsmitglied ist und c) in seiner Tätigkeit als Berufsträger inhaltlich weisungsfrei, war im Urteil irrelevant. Es kam alleine darauf an, dass er keine eigene Entscheidungsmacht hatte da über ihm als geschäftsführender Gesellschafter noch die Instanz der Gesellschafterversammlung besteht- und an deren Entscheidungen war er eben gebunden- und der eigene Gesellschafteranteil war zu niedrig, um die gesellschaftsliche Rechtsmacht zu besitzen, die Geschicke der Kanzlei maßgeblich zu bestimmen. Konsequenz: Versicherungspflicht des Anwalts (und der anderen Anwälte in derselben Kanzlei) bei der BfA mit Nachzahlung der Beiträge für mehrere Jahre. Auf die anderen Faktoren (Freiberuflichkeit, Versorgungswerk, inhaltlich Weisungsfrei etc.) kam es also nicht mehr an.
    https://www.haufe.de/recht/arbeits-s...18_569978.html

    Ein ähnliches Urteil erging schon bei Steuerberatungsgesellschaften. Ich bin mir fast sicher, dass die DRV demnächst auch angestellte Ärzte (z.B. in Praxen oder in MVZ Konstrukten) unter die Lupe nehmen wird.



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  3. #3
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    Ok danke, das ist schon mal ein sehr guter Tipp!



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