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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #11
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    Hier werden einige Dinge durcheinander geworfen.
    Zumindest meine Uni und so wie man hört auch die meisten Unis, sind sehr interessiert daran, den Studenten möglichst viel Druck zu machen, um sie zum Abschluss oder zur Exmatrikulation zu bringen. Da gibt es viele Regeln für, die alle im Endeffekt darauf hinauslaufen, dass man spätestens nach 3 Semester Fach X bestanden haben muss, ansonsten ist man raus. Z.B:
    1) Man wird zwangsweise zu Wiederholungsprüfungen angemeldet, die immer am Ende und am Anfang eines Semesters sind. Sprich, wenn man immer zu den Prüfungen kommt, ist es auch nach 3 Semestern auf die ein oder andere Art vorbei.
    2) 3 Semester als zeitliche Frist in der jeweiligen Veranstaltungsordnung. So hat man theoretisch manchmal nicht mal die Möglichkeit seine 3 Wiederholungsmöglichkeiten zu nutzen. Aber wenn man zB mal krank war und die Prüfung deswegen nicht schreiben konnte, wird die zeitliche Frist zumindest bei uns immer verlängert.

    Zu deinem Fall fehlen jetzt paar Informationen. Man wird nicht nur examtrikuliert, wenn man 3x(bzw. 4x) durch eine Prüfung gefallen ist, sondern auch, wenn man eine Veranstaltung nicht erfolgreich abschließt(unabhängig von der finalen Prüfung). D.h. wenn du mehrfach das Seminar X nicht erfolgreich beendet hast, weil du z.B. nie einen Vortrag vorbereitet hast oder weil du die Anwesenheitspflicht nicht erfüllt hast, dann kannst du auch schon nach 2x wiederholen dieser Veranstaltung geext werden.

    In der Vorklinik ist es oft so, dass man zwangsweise immer wieder angemeldet wird ohne darüber informiert zur werden. Ob das so ist, müsstest du in allen Veranstaltungsordnungen nachlesen. Sprich, es KÖNNTE sein, dass du immer wieder zum Erstsemester Biologie seminar angemeldet wurdest, du dann immer wieder das Seminar nicht bestanden hast, da du die nötige Anwesenheit nicht einhalten konntest. Entsprechend hast du jetzt ggf. keinen Anspruch mehr darauf dieses Seminar zu wiederholen und endgültig nicht bestanden, was dann wie 3x durch eine Prüfung gefallen wäre.
    Hier wäre z.B. wichtig, müsste die Uni dich nicht informieren bzgl Letztversuch? War zumindest bei uns so. Also man musste vorher darüber informiert werden, dass man heir gerade einen Letztversuch antritt. Aber vielleicht gibt es da bei euch gar keine Pflicht zu. Das müsstest du nachlesen.

    Dann kommt die Frage, ob du formal beurlaubt warst? Dann bist du ausnahmslos von allem befreit.



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  2. #12
    Diamanten Mitglied
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    Ratschläge aus einem anonymen Internetforum sind in deiner Situation nicht die erste Wahl. Besorg Dir einen Anwalt und besprich deine Situation mit ihm. Schnell.



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  3. #13
    Registrierter Benutzer
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    8
    Zitat Zitat von Atana Beitrag anzeigen
    Hier werden einige Dinge durcheinander geworfen.
    Zumindest meine Uni und so wie man hört auch die meisten Unis, sind sehr interessiert daran, den Studenten möglichst viel Druck zu machen, um sie zum Abschluss oder zur Exmatrikulation zu bringen. Da gibt es viele Regeln für, die alle im Endeffekt darauf hinauslaufen, dass man spätestens nach 3 Semester Fach X bestanden haben muss, ansonsten ist man raus. Z.B:
    1) Man wird zwangsweise zu Wiederholungsprüfungen angemeldet, die immer am Ende und am Anfang eines Semesters sind. Sprich, wenn man immer zu den Prüfungen kommt, ist es auch nach 3 Semestern auf die ein oder andere Art vorbei.
    2) 3 Semester als zeitliche Frist in der jeweiligen Veranstaltungsordnung. So hat man theoretisch manchmal nicht mal die Möglichkeit seine 3 Wiederholungsmöglichkeiten zu nutzen. Aber wenn man zB mal krank war und die Prüfung deswegen nicht schreiben konnte, wird die zeitliche Frist zumindest bei uns immer verlängert.

    Zu deinem Fall fehlen jetzt paar Informationen. Man wird nicht nur examtrikuliert, wenn man 3x(bzw. 4x) durch eine Prüfung gefallen ist, sondern auch, wenn man eine Veranstaltung nicht erfolgreich abschließt(unabhängig von der finalen Prüfung). D.h. wenn du mehrfach das Seminar X nicht erfolgreich beendet hast, weil du z.B. nie einen Vortrag vorbereitet hast oder weil du die Anwesenheitspflicht nicht erfüllt hast, dann kannst du auch schon nach 2x wiederholen dieser Veranstaltung geext werden.

    In der Vorklinik ist es oft so, dass man zwangsweise immer wieder angemeldet wird ohne darüber informiert zur werden. Ob das so ist, müsstest du in allen Veranstaltungsordnungen nachlesen. Sprich, es KÖNNTE sein, dass du immer wieder zum Erstsemester Biologie seminar angemeldet wurdest, du dann immer wieder das Seminar nicht bestanden hast, da du die nötige Anwesenheit nicht einhalten konntest. Entsprechend hast du jetzt ggf. keinen Anspruch mehr darauf dieses Seminar zu wiederholen und endgültig nicht bestanden, was dann wie 3x durch eine Prüfung gefallen wäre.
    Hier wäre z.B. wichtig, müsste die Uni dich nicht informieren bzgl Letztversuch? War zumindest bei uns so. Also man musste vorher darüber informiert werden, dass man heir gerade einen Letztversuch antritt. Aber vielleicht gibt es da bei euch gar keine Pflicht zu. Das müsstest du nachlesen.

    Dann kommt die Frage, ob du formal beurlaubt warst? Dann bist du ausnahmslos von allem befreit.


    Es ist tatsächlich in der regen Email-Kommunikation mit dem Referat Lehre immer nur die Rede von den Testat-Prüfungsversuchen, bei denen ich unentschuldigt gefehlt habe. Nun steht aber tatsächlich in der Studienordnung, dass die regelmäßige Anwesenheit Voraussetzung für die Zulassung zu Erfolgskontrollen ist! Danke für den Hinweis einer VorposterIn.. Ich habe in keinem einzigen Fach diese Mindestanwesenheit erfüllt. Und kein beurlaubt war ich nur in zwei Sommersemestern.

    "(2) Beziehen sich die Erfolgskontrollen auf teilnahmepflichtige Unterrichtsveranstaltungen, so setzt die Zulassung zu den Erfolgskontrollen
    bzw. der Erwerb des Leistungsnachweises eine regelmäßige Teilnahme
    an den Unterrichtsveranstaltungen des zu prüfenden Faches voraus. Der
    regelmäßige Besuch einer Unterrichtsveranstaltung ist gegeben, wenn
    der Studierende nicht mehr als 15 Prozent, bei weniger als elf Veranstaltungen jedoch höchstens eine teilnahmepflichtige Unterrichtsveranstaltung versäumt hat. Die Kontrolle der regelmäßigen Teilnahme
    an den teilnahmepflichtigen Unterrichtsveranstaltungen obliegt der
    verantwortlichen Lehrkraft."



    Ich find das schon krass, wie das Referat Lehre einen da rausexen will, obwohl hier ja offensichtlich nicht diese grundlegende Regel der Zulassung beachtet wird. Außerdem ist eine PTBS und dazugehörige Komorbidität kein gebrochener Fuß und man würde sich da von Medizinern dann doch etwas mehr Verständnis wünschen, wenn es um die Nicht-Einhaltung von bürokratischen Pflichten geht. Es betrifft übrigens die Universität Leipzig.

    Ich bin mir nicht sicher ob ich mir so eine nervenaufreibende Rechtsgeschichte antun will, wo ich am Ende auf den Kosten sitzen bleibe. Ein abgeschlossenes Studium aus Österreich habe ich eh schon, ich fürchte nur eventuelle spätere Reuegefühle. Hm naja ich schau mich mal dennoch präventiv nach einem Rechtsschutz um..

    Vielen Dank!



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  4. #14
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    Semester:
    Been there, done that... there was no T Shirt
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    4.919
    Bitte beachten, dass viele Rechtsschutzversicherungen eine Karenzzeit haben, bevor man Sie in Anspruch nehmen darf. Das könnte sich evtl. mit etwaigen Fristen, die du beachten musst, überschneiden. Ansonsten wäre die staatliche Prozesskostenhilfe eine Alternative.



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  5. #15
    Registrierter Benutzer Avatar von OldBones
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    Zitat Zitat von Thomas24 Beitrag anzeigen
    Bitte beachten, dass viele Rechtsschutzversicherungen eine Karenzzeit haben, bevor man Sie in Anspruch nehmen darf. Das könnte sich evtl. mit etwaigen Fristen, die du beachten musst, überschneiden. Ansonsten wäre die staatliche Prozesskostenhilfe eine Alternative.
    Prozesskostenhilfe ist, wie der Name sagt, für Prozesskosten und werden beim Gericht beantragt, welches oft eine kurze Vorprüfung der Aussicht auf Erfolg vornimmt.

    Beratungshilfe ist für außergerichtliche Rechtsberatung. Dabei gibt es je nach Bundesland z.T. abweichende Regelungen.


    In jedem Falle ist es, wie es schon gesagt wurde: Ein Fall wie der hier vorliegende lässt sich nicht mit "Tipps" aus einem Forum handhaben.
    Da braucht es jemanden, der in der Materie steckt, insbesondere den entsprechenden Regelungen des Landes der Hochschule.



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