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  1. #6
    Unregistriert
    Guest

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    Diese Frage ist sehr schlecht formiliert!! es ist unklar ob die Frage sich auf einen Abruch aus soziale Gründe oder auf einen medikamentösen Abbruch bezieht! findet ihr das auch nicht so?



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  2. #7
    Unregistriert
    Guest
    Zitat Zitat von Amboss-Boss Beitrag anzeigen
    " Bis zu welcher FRIST..."
    Bis zu welcher Frist…hier wäre die 14 SSW richtig, da gesetzlich so geregelt,

    …aber “diese Form des SS-Abbruches” (medikamentös) bis zum 63. Tag.

    Ab den 63. Tag ist ein Abbruch dennoch weiter möglich, allerdings nur mit Kürettage, nicht mehr mit Mifepriston.



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  3. #8
    Unregistriert
    Guest
    Auch für den medikamentösen Abbruch gibt es eine Frist und die liegt eben bei 63 Tagen ;)



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  4. #9
    Registrierter Benutzer
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    Zitat Zitat von Unregistriert Beitrag anzeigen
    Bis zu welcher Frist…hier wäre die 14 SSW richtig, da gesetzlich so geregelt,
    .
    Die 12. SSW und damit die 14 Woche nach der letzten Periodenblutung
    sofern wir das Gesetz als Frist nehmen und das steht mMn über den medizinischen Möglichkeiten.

    vermutlich Antwort B, wegen der Berechnung der Schwangerschaftswochen.



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  5. #10
    Registrierter Benutzer
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    "In Deutschland ist Mifepriston (Präparat enthält 200 mg Mifepriston) für den medikamentösen Schwangerschaftsabbruch bis zum 63. Tag nach Beginn der letzten Regelblutung zugelassen. Bis zum 49. Tag umfasst diese Zulassung die einmalige orale Gabe
    von 600mg Mifepriston (3 Tabl. zu 200 mg oder 1 Tbl. zu 600 mg) und 36 bis 48 Stunden
    danach die orale Verabreichung von 400 µg Misoprostol. Vom 50.-63. Tag soll 36-48
    Std. nach 600 mg Mifepriston laut Zulassun g 1 mg Gemeprost vaginal verabreicht werden.

    Eine Zulassung bis zu einem bestimmten Tag ist auch eine Frist.



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