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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
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    Hallo zusammen,

    in meinem Haus mit VKA-Tarif machen wir nur Rufbereitschaftsdienste, man wird aber eig. jeden Dienst mehrfach angerufen und arbeitet oft einige Stunden, es ist also eine eher arbeitsintensive Rufbereitschaft. Ob die Einordnung richtig ist mag zu diskutieren sein, das wird man aber vermutlich auch kurzfristig nicht ändern können. Meine Frage an die TZ-Kräfte in VKA-Häusern wäre, ob ihr dort anteilsmäßig Dienste macht? Die Höchstgrenzen für Dienste werden laut Tarifvertrag auf die TZ angepasst, wir bleiben aber unter der Höchstgrenze, die mit 13 RB-Diensten auch sehr hoch liegt. Das würde man bei unserem Dienstaufkommen kaum schaffen können bzw. hätte dann wirklich kein Leben mehr. Wenn durchschnittlich z.B. 6 RB-Dienste geleistet werden müssen, würde ich mit einer TZ Stelle darunter bleiben. Eigentlich finde ich das aber nicht fair, in gleichen Maß für Dienste eingebunden zu werden wie die VZ-Kräfte: Das wird in den Höchstgrenzen des Tarifvertrags ja auch wiedergegeben, aber halt nur für die Höchstgrenzen. Kennt jemand dazu Regelungen, vielleicht Gerichtsurteile oder hat Erfahrungsberichte? Danke!



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  2. #2
    Diamanten Mitglied Avatar von Miss_H
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    Ich verstehe deine Frage noch nicht so ganz. 13 Dienste bei Vollzeit sind das Maximum. Du arbeitest Teilzeit? Also gilt für dich als Maximum 13*0,x (x=Prozentualer Anteil der Vollarbeit). Bei den BD wird bei 0,5 oder mehr auf den nächsten vollen Dienst aufgerundet. Bei RB gibt es dazu keine klare Aussage.
    Wie die konkrete Einteilung im Dienstplan geregelt ist, gibt der Tarifvertrag nicht vor. Wie ist es denn bei euch geregelt?



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  3. #3
    Platin Mitglied
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    Zitat Zitat von carolin1997 Beitrag anzeigen
    in meinem Haus mit VKA-Tarif machen wir nur Rufbereitschaftsdienste, man wird aber eig. jeden Dienst mehrfach angerufen und arbeitet oft einige Stunden, es ist also eine eher arbeitsintensive Rufbereitschaft.
    Dann sind das mit Sicherheit keine zurecht angeordneten Rufbereitschaften. Diesbezüglich sei noch mal auf das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts verwiesen: 6 AZR 264/20
    Bei einer Auslastung wie von dir beschrieben würde ich mir überlegen, den Betriebs-/Personalrat zu aktivieren - es sei denn, ihr findet die grundsätzliche Ausgestaltung als Rufbereitschaft, die eigentlich keine ist, ok. Ansonsten hast du die Höchstgrenzen ja selber korrekt beschrieben. Solange diese eingehalten werden kann der Arbeitgeber erst mal frei handeln, es sei denn es wurden zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat andere Grundsätze zur Verteilung vereinbart.



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  4. #4
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    Zitat Zitat von carolin1997 Beitrag anzeigen
    Hallo zusammen,

    in meinem Haus mit VKA-Tarif machen wir nur Rufbereitschaftsdienste, man wird aber eig. jeden Dienst mehrfach angerufen und arbeitet oft einige Stunden, es ist also eine eher arbeitsintensive Rufbereitschaft. Ob die Einordnung richtig ist mag zu diskutieren sein, das wird man aber vermutlich auch kurzfristig nicht ändern können. Meine Frage an die TZ-Kräfte in VKA-Häusern wäre, ob ihr dort anteilsmäßig Dienste macht? Die Höchstgrenzen für Dienste werden laut Tarifvertrag auf die TZ angepasst, wir bleiben aber unter der Höchstgrenze, die mit 13 RB-Diensten auch sehr hoch liegt. Das würde man bei unserem Dienstaufkommen kaum schaffen können bzw. hätte dann wirklich kein Leben mehr. Wenn durchschnittlich z.B. 6 RB-Dienste geleistet werden müssen, würde ich mit einer TZ Stelle darunter bleiben. Eigentlich finde ich das aber nicht fair, in gleichen Maß für Dienste eingebunden zu werden wie die VZ-Kräfte: Das wird in den Höchstgrenzen des Tarifvertrags ja auch wiedergegeben, aber halt nur für die Höchstgrenzen. Kennt jemand dazu Regelungen, vielleicht Gerichtsurteile oder hat Erfahrungsberichte? Danke!
    Wenn ich dich richtig verstehe, dann ist dein Problem folgendes:

    Der VKA/MB TV definiert nur eine maximale Dienstzahl. Ihr leistet aber auch bei VZ-Kräften deutlich weniger, durchschnittlich 6 Dienste ab. Allerdings leisten diese 6 Dienste dann auch die Teilzeitkräfte. Das findest du unfair. Soweit korrekt?

    Ich denke im Rahmen eine fairen Dienstplanung sollte eine Teilzeitkraft im Schnitt nur so viele Dienste im Verhältnis zu einer VZ Kraft mache, wie der Stellenanteil beträgt. Rechtlich gibt es da kaum eine Handhabe, aber das kann man ja gut mit dem Dienstplaner besprechen.



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  5. #5
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    Zitat Zitat von schwix Beitrag anzeigen
    Wenn ich dich richtig verstehe, dann ist dein Problem folgendes:

    Der VKA/MB TV definiert nur eine maximale Dienstzahl. Ihr leistet aber auch bei VZ-Kräften deutlich weniger, durchschnittlich 6 Dienste ab. Allerdings leisten diese 6 Dienste dann auch die Teilzeitkräfte. Das findest du unfair. Soweit korrekt?

    Ich denke im Rahmen eine fairen Dienstplanung sollte eine Teilzeitkraft im Schnitt nur so viele Dienste im Verhältnis zu einer VZ Kraft mache, wie der Stellenanteil beträgt. Rechtlich gibt es da kaum eine Handhabe, aber das kann man ja gut mit dem Dienstplaner besprechen.
    Genau, so wie du beschrieben hast ist, ist die aktuelle Situation. Eine rechtliche Grundlage dafür hatte ich auch nicht gefunden, wollte aber deswegen einmal nachfragen. Dann bleibt nur, auf das Einsehen der Dienstplaner zu hoffen. Danke!



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