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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #11
    Dunkelkammerforscher
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    Semester:
    das war mal...
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    Ja, aber dann eben erst nach der Arbeitslosigkeit



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  2. #12
    Kognitive Sollbruchstelle Avatar von Sebastian1
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    Dabei mal grade nachgefragt zur KVdR:

    Ich habe mehr als 5 Beitragsjahre in der DRV und damit einen RV-Anspruch. Seit ich ärztlich tätig bin, bin ich entsprechend im Versorgungswerk und erhalte (Stand Regeln von heute) irgendwann meine Rente aus Berufstätigkeit hauptsächlich aus dem Versorgungswerk plus eben ein bisschen aus der DRV.

    Ist der Anspruch auf Mitgliedschaft in der KVdR absolut oder relativ? Also: Rentenanspruch durch 60+ Beitragsmonate = volle KVdR-Mitgliedschaft oder nur anteilig? Besteht da ein Anspruch auf Familienversicherung einer Ehefrau, die Ärztin ist, gesetzlich versichert aber nicht DRV-rentenberechtigt?

    War und bleibe gesetzlich krankenversichert.



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  3. #13
    Registrierter Benutzer
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    02.04.2019
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    Zitat Zitat von FirebirdUSA Beitrag anzeigen
    Dann aber nicht wundern wenn die ÄV rückwirkend Beiträge (AN + AG Anteil) verlangt und DRV nicht zurück erstattet!
    Ist so etwas schon einmal passiert ? Ich habe Freunde gefragt, einer davon Anwalt. Alle meinten, dass die ÄV, nur weil ich Anfrage, nicht einfach rückwirkend, alle Beiträge nachzahlen muss.

    Also zum Beispiel wenn ich anrufe, und angebe, dass ich seit 1,5 Jahren nicht ganz weis ob ich ärztlich tätig bin.


    Anders würde es aussehen, wenn ich begründe, dass sich mein Tätigkeitsfeld in den letzten 2 Monaten stark geändert hat und ich jetzt primär ärztlich tätig bin.

    Da wäre evtl sogar rückwirkend auf 3 Monate ein Wechsel möglich, mit umerstattung der Beiträge von der RV zur ÄV.

    Ich denke, ich rufe da einfach mal an und frage unverbindlich an…



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  4. #14
    Diamanten Mitglied
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    Zitat Zitat von Sebastian1 Beitrag anzeigen
    Ist der Anspruch auf Mitgliedschaft in der KVdR absolut oder relativ? Also: Rentenanspruch durch 60+ Beitragsmonate = volle KVdR-Mitgliedschaft oder nur anteilig? Besteht da ein Anspruch auf Familienversicherung einer Ehefrau, die Ärztin ist, gesetzlich versichert aber nicht DRV-rentenberechtigt?
    Nach meinem Verständnis gibt es keinen "Anspruch" auf die KVdR. Man ist entweder bei der KVdR pflichtversichert oder nicht. Die Alternativen zur Pflichtversicherung KVdR sind dann freiwillig gesetzlich, privat oder familienversichert.
    Und zur Familienversicherung "Sie bleiben nur dann weiterhin familienversichert, wenn Sie die Vorversicherungszeit für die eigene Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllen."
    https://www.deutsche-rentenversicher...tner_node.html
    Zitat Zitat von FirebirdUSA Beitrag anzeigen
    Du hast einen Denkfehler, du hast kein Wahlrecht!
    Entweder ist es eine ärztliche Tätigkeit und dann hast du eine Beitraspflicht in der ÄV und kannst dich auch Antrag von der DRV befreien lassen (musst du aber nicht, zahlst dann aber doppelte Abgaben) oder es ist eben keine ärztliche Tätigkeit...
    In der Arbeitslosigkeit kannst du dich nicht bei der ÄV anmelden, aber eben mit einer neuen Tätigkeit. Ob diese dann ärztlich ist wird geprüft, wenn Prüfung positiv kannst du Befreiung DRV beantragen, aber max ein paar Monate rückwirkend.
    Das stimmt im Prinzip.
    Man kann Dinge aber auch unterschiedlich beschreiben...
    Die Medizin-Controller haben sich auch entsprechend organisiert dass sie nach TVÄ bezahlt werden. Auf der anderen Seite kann man eine genuin ärztliche Tätigkeit schon in Frage stellen wenn deren Tätigkeit schon nur noch über 27 Ecken einem Menschen hilft. So lange also bisher die ÄV noch nix weiß von der Tätigkeit oder noch keine "ärztliche" Tätigkeit erkannt hat, ist die Versicherungspflicht auch nur relativ...
    Erst die Taten eines Menschen zeigen was die Worte wert waren.



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  5. #15
    Registrierter Benutzer
    Mitglied seit
    02.04.2019
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    Kleines Update, nachdem ich mit der ÄV telefoniert habe:

    - Wie hier bereits geschrieben, kann man sich nicht aus der Arbeitslosigkeit neu anmelden

    - Die Pflichtversicherung muss also davor zustande kommen. Während der Arbeitslosigkeit werden aus ALG 1/ Grundüngszuschuss o.ä. Beiträge zur ÄV statt DRV gezahlt (muss separat beantragt werden)

    - Folglich müsste ich noch aus dem aktuellen Arbeitsverhältnis heraus begründen, dass ich jetzt primär ärztlich tätig bin. Dann kann eine Einstufung bis zu 3 Monaten rückfolgend geschehen.
    --> Auf meine Nachfrage, ob das immer nur zu einer neuen Stelle bei einem neuem oder bestehenden Arbeitgeber, oder auch im Verlauf (bei gleicher Stellenbezeichnung, aber nun anderem Fokus) erfolgen könnte, gab es keine eindeutige Antwort. Ich solle einfach mal meine Stellenbeschreibung zuschicken, und die prüfen das dann. Möglicherweise kann man aber angeben, dass sich der Tätigkeitsschwerpunkt erst zu einem bestimmten Stichtag (z.B. 01.11.23) geändert hat, und dann gilt das erst ab da.
    Als Risiko besteht, dass man dann trotzdem rückwirkend ab Stellenantritt (bei mir ca. 1,5 Jahre) eingestuft wird. Die Beiträge, die man dann zahlen müsste, wären aber nur der Minimalbetrag (ca. 90€ pro Monat) - im Zweifel also verkraftbar.

    - Macht man sich selbstständig und war davor Pflichtmitglied bei der ÄV (egal ob aus dem Angestelltenverhältnis oder aus der Arbeitslosigkeit heraus), wird die Tätigkeit erneut bewertet:
    -- Wenn primär keine ärztliche, entfällt die Pflichtversicherung. Man könnte sich aber freiwillig weiterversichern, dann auch zum Mindestbeitrag, da Weiterversicherung.
    -- Wenn ärztliche, ist man pflichtversichert. Hier entfällt dann "18 % des reinen Berufseinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Deutschen Rentenversicherung Bund (2023: jährlich 87.600 EUR) und 7 % des Teils des reinen Berufseinkommens, der die Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung Bund übersteigt" (Quelle ÄV)

    - Macht man sich selbstständig und ist noch Mitglied bei der DRV, entfällt die Versicherungspflicht.
    -- D.h. man kann, muss sich aber nicht freiwillig gesetzlich rentenversichern.
    -- Für eine Aufnahme in die ÄV müsste man dann eine ärztliche Tätigkeit begründen, sodass es zur Pflichtversicherung kommt. Eine freiwillige Versicherung ist nicht möglich, da keine Weiterversicherung.


    --> Dies lässt die Frage offen, ob ein Wechsel überhaupt langfristig Sinn machen würde.
    a) Ich denke, aktuell und bis zur (möglichen) Gründung ist es sinnvoll, Beiträge in die ÄV statt DRV einzuzahlen. Ist ja sowieso ein Pflichtbeitrag.
    b) Zur Gründung könnte ein (erfolgter) Wechsel in die ÄV nachteilig sein, da man verpflichtet höhere Beiträge als zur DRV zahlen muss. Stattdessen könnte man die Beiträge auch selber komplett in einen (all world) ETF ansparen. Ggf. sogar steuerlich günstiger im Alter, wenn man tatsächlich in der KvdR landet (Steuer auf Kapitalerträge) und andere Späße ausnutzt wie Teilfreistellung, Entnahmestrategien etc..
    Da man als Gründer denke ich Recht gut weiß, was man macht, sollte man entsprechend (so oder so) begründen können.

    Trotzdem, schwierig zu sagen, was da besser wäre.



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