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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
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    Würde er bei nicht (mehr) ärztlicher Tätigkeit, aber freiwilliger Versogungswerk Mitgliedschaft nicht sowohl in die DRV, als auch dauerhaft ins Versorgungswerk einzahlen müssen? Das ist beides nicht gerade hochattraktiv.



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  2. #7
    Dunkelkammerforscher
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    Je nachdem was er gründen will, kann das ja durchaus ärztlich sein... damit käme er ins VW. Die DRV ist bei Gründung raus, wenn er bestimmender Geschäftsführer ist. Dann zählt er als selbstständig...



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  3. #8
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    Also, ich kann aus eigener Erfahrung berichten, dass eine Tätigkeit in der Industrie oder Privatwirtschaft durchaus als ärztliche Tätigkeit im Sinne der Ärzteversorgung gewertet werden kann.

    So steht es auch in der Ordnung beziehungsweise Satzung der BundesÄrztekammer meines Wissens drin. Eine ärztliche Tätigkeit ist eben eine solche, bei der man fundamentale Teile aus dem Studium und der ärztlichen Ausbildung benötigt, um den Job ausüben zu können. Das muss nicht eine Patientenversorgung sein.

    Wenn es also in deinem Interesse liegt, bei der Ärzteversorgung Mitglied zu werden, würde ich empfehlen, diese Argumentation zu nutzen.

    Siehe hier: Dtsch Arztebl 2015; 112(3): A-80 / B-70 / C-69



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  4. #9
    Dunkelkammerforscher
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    Dann aber nicht wundern wenn die ÄV rückwirkend Beiträge (AN + AG Anteil) verlangt und DRV nicht zurück erstattet!



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  5. #10
    Diamanten Mitglied
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    Könnte er ja nur im Rahmen seiner Selbstständigkeit angeben, wenn er jetzt zum Beispiel ein medizinisches StartUp gründet, oder?
    Doubt kills more dreams than failure ever will.



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