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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
    Diamanten Mitglied
    Mitglied seit
    22.08.2017
    Beiträge
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    stimmt, Kopfrechnen wohl doch nicht so gut



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  2. #7
    Diamanten Mitglied
    Mitglied seit
    17.03.2006
    Beiträge
    3.762
    Zitat Zitat von Lava Beitrag anzeigen
    Ich bin mir nicht sicher, ob ich das richtig verstehe: wenn ich also min. 50% arbeite, verlängert sich die Weiterbildungszeit nicht, aber wenn ich weniger arbeite (aber min. 12h/Woche), verlängert sich die Weiterbildungszeit?
    Ich seh das so wie h3nni: entscheidend ist der Satz "Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend." der sich meiner Meinung nach auf den gesamten Abschnitt bezieht.
    Zitat Zitat von h3nni Beitrag anzeigen
    O&U, in Vollzeit 72 Monate (6a).

    Kannst du komplett in 50% ableisten, dauert dann halt 144 Monate (12a).
    Oder auch in 60%, dann 120 Monate (10a)...
    So würde ich das auch sehen.

    Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist in unserem Job immer ein wenig grenzwertig, weil Dienste ja noch bissl drauf kommen, sich irgendwer um die Kinder kümmern will und es ja auch noch einen Partner gibt der auch beruflich irgendwas macht...
    Erst die Taten eines Menschen zeigen was die Worte wert waren.



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  3. #8
    Diamanten Mitglied
    Mitglied seit
    09.10.2002
    Ort
    Schwarzwald
    Beiträge
    1.804

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    Bzgl. der Verlängerung der WB-Zeit sehe ich das so wie ihr. Es gibt aber kammerabhängig auch noch ein paar andere Stolpersteine. Unterschiedliche Formulierungen der WBO.

    In der WBO der AK Nordrhein ist eine Teilzeit unter 50% gar nicht vorgesehen. Es gibt außerdem ein Antragsformular, zur Genehmigung der WB in Teilzeit vor Beginn der Teilzeittätigkeit. In BaWü gibt es das nicht, in Bayern soweit ich weiß auch nicht. In BaWü geht unter 50% nur in Ausnahmefällen und auch nur auf Antrag.

    Aus der WBO AekNo
    (6) Eine Weiterbildung in Teilzeit muss hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen eines geregelten Kompetenzerwerbs einer ganztägigen Weiterbildung entsprechen. Dies ist in der Regel gewährleistet, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend. Die Entscheidung trifft die Kammer unter besonderer Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

    aus den FAQ der AekNo: Alle Weiterbildungszeugnisse müssen den Tätigkeitsumfang in Stunden enthalten. Die Ärztekammer Nordrhein fordert in diesem Zusammenhang stichprobenartig Arbeitsverträge an.



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