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Thema: BAföG

Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
    Avatar von Pünktchen
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    Also zu deinem Weiterförderungsantrag (meist im Juli) fügst du einen Leistungsnachweis (früher rosa Zettel) über die Scheine bei, die du bist zum Physikum erreicht haben musst, damit ist gewährleistet (weil sie es früher bearbeiten können), daß deine Zahlungen nach dem September weiterlaufen. Aber bis zu einer bestimmten Frist musste man das Physikumszeugnis als Kopie nachreichen. Man also einfach davon aus, daß du die Prüfung bestehst sozusagen.


    So einen Leistungsnachweis braucht man nur einmal vorzulegen zum Physikum halt. Danach ist denen egal wie lange du brauchst, was du im Studium so treibst, weil ja eh nur bis zum Regelstudienzeitende gezahlt wird.





    Für alle Problemfälle wie Physikum nach dem 5. Semester und anzu erkennende Scheine steht dir dein BAföGAmt als Auskunftsstelle zur Verfügung.
    Geändert von Pünktchen (17.09.2004 um 15:14 Uhr)

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  2. #7
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    Weiß jemand, ob ich meinen Erstwohnort am Studienort haben muss, um den vollen Bafögbetrag zu erhalten? Oder reicht es auch, dort meinen Zweitwohnsitz gemeldet zu hgaben?



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  3. #8
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    Es ist egal, wo du wohnst, allein, in ner WG, auch egal ob am Studienort oder in ner anderen Stadt.



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  4. #9
    Avatar von Pünktchen
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    @carver
    nur zuhause wohnen solltest du nicht da geht dir kohle flöten...

    @effab
    bis jetzt hatte ich nie Schwierigkeiten mit einem Zweitwohnsitz in der Unistadt.


    § 13 Bedarf für Studierende

    (1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

    1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 605 DM (ab 1.7. bzw. 1.10.2002: 310 Euro),

    2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 650 DM (ab 1.7. bzw. 1.10.2002: 333 Euro).

    (2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

    1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 85 DM (ab 1.7. bzw. 1.10.2002: 44 Euro),

    2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 260 DM (ab 1.7. bzw. 1.10.2002: 133 Euro).

    (3) Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Absatz 2 Nr. 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu monatlich 125 DM (ab 1.7. bzw. 1.10.2002: 64 Euro). Satz 1 findet keine Anwendung, wenn bei Auslandsausbildungen bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag nach Maßgabe des Absatzes 4 vorgenommen wird.

    (3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

    (4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach §5 Abs. 2 und 3 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.


    Quelle
    Geändert von Pünktchen (22.09.2004 um 21:49 Uhr)

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  5. #10
    Premium Mitglied Avatar von Master Tom
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    Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen...
    Und zwar fange ich jetzt zum WS 04 an zu studieren und möchte BaföG beantragen. Einziges "Problem", ich habe einen Bausparvertrag von ca. 5000 Euro. Zählt das als "Vermögen"??



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